Anstiftung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung – was ist darunter zu verstehen und welche Strafen drohen?

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Die Steuerhinterziehung kann nicht nur für den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch für weitere Personen in dessen „Umfeld“ strafbar werden. Wer die Tat anderer unterstützt, kann der Beihilfe oder der Anstiftung zur Steuerhinterziehung beschuldigt werden. Wir zeigen Ihnen, wann der Tatbestand der Anstiftung/Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt ist, welche Konsequenzen drohen und wie Sie sich bei einer solchen Anschuldigung am besten verhalten.

Beihilfe oder Anstiftung zur Steuerhinterziehung: Wann ist dieser Tatbestand erfüllt?

Für steuerstrafrechtliche Verfahren sind die Regelungen des Strafgesetzbuchs bzgl. der Täterschaft und der Teilnahme zu berücksichtigen. Daher können auch Anstifter und Gehilfen (die Tatteilnehmer) eine Steuerstraftat begehen.

Während die Anstiftung im Steuerstrafrecht kaum eine Rolle spielt, kommt es sehr häufig zum Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Gemäß Strafgesetzbuch (§ 27 StGB) liegt die Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor, wenn:

  1. der Gehilfe Kenntnis von der geplanten Steuerhinterziehung hat und
  2. der Gehilfe vorhat, selbst eine rechtswidrige Handlung auszuführen.

Ob durch die Beihilfe der Erfolg der Steuerhinterziehung herbeigeführt wurde, ist dabei irrelevant. Beihilfe leistet die Person bereits dann, wenn sie von der geplanten vorsätzlichen Steuerhinterziehung weiß und diese toleriert. Es ist auch unerheblich, ob der Person Details zur Steuerhinterziehung bekannt sind.

Welche Konsequenzen hat die Beihilfe oder Anstiftung zur Steuerhinterziehung?

Anstifter zur Steuerhinterziehung werden wie die Steuerhinterzieher selbst bestraft. Abhängig davon, ob ein einfacher oder ein besonders schwerer Fall vorliegt, sind Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahre bzw. Geldstrafen möglich oder Freiheitsstrafen zwischen sechs und zehn Jahren.

Grundsätzlich gelten die Strafen des Haupttäters auch für die Gehilfen, allerdings wird für sie ein milderes Strafmaß angesetzt. Bei einer Freiheitsstrafe darf maximal ein Drittel des Höchstmaßes verhängt werden.

Gehilfen haften auch

Wenn der Steuerschuldner die hinterzogenen Steuern nicht zurückzahlen kann, ist der Gehilfe in der Haftung. Die Haftung ist in § 71 AO festgeschrieben. Demnach haftet derjenige für die verkürzten Steuern sowie Hinterziehungszinsen, der an der Steuerhinterziehung teilnimmt. Und dafür reicht bereits das Wissen um die Steuerverkürzung aus sowie die damit zusammenhängende Erleichterung, Begünstigung oder Förderung.

Verjährung bei Beihilfe oder Anstiftung

Die Verjährungsfrist ist von der Schwere der Schuld abhängig und richtet sich ebenfalls nach der Haupttat. Damit erfolgt eine strafrechtliche Verjährung fünf Jahre nach Tatvollendung, die steuerrechtliche Verjährung nach zehn Jahren (bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre).

Selbstanzeige bei Beihilfe/Anstiftung zur Steuerhinterziehung

Sie haben auch als Gehilfe oder Anstifter einer Steuerstraftat die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen. Je nach Sachverhalt wirkt die Selbstanzeige strafbefreiend oder strafmildernd. Sie sollten sich bzgl. dieser Option aber auf jeden Fall von einem Anwalt für Steuerstrafrecht beraten lassen, der Sie über die möglichen Konsequenzen dieser Anzeige aufklärt.

Werden Sie bspw. als Bankmitarbeiter der Beihilfe zur Steuerhinterziehung beschuldigt, müssten Sie bei der Selbstanzeige Kundengeheimnisse offenbaren. Das hätte wiederum arbeitsrechtliche Folgen. Es ist ggf. auch zu klären, ob der Haupttäter von der Selbstanzeige erfahren soll. 

Bei Fragen zu diesem Thema melden Sie sich bitte gerne bei mir.

Ihr Dr. Christopher Arendt

089 / 54 714 3
c.arendt@acconsis.de

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