Anwaltliches Beratungsgespräch kostet Geld

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 - ein die Rechtsprechung bestätigendes aktuelles Urteil, diesmal vom AG Steinfurt vom 13.02.2014, Az.: 21 C 979/13

 Leitsätze:

1. Bei einer Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit des Anwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei einer Beauftragung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.

2. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Anwalts von vornherein wirtschaftlich sinnlos wäre.

Auch in diesem Urteil wurde wieder einmal die schon gängige Rechtsprechung anderer Gerichte bestätigt, dass jemand bei Wahrnehmung eines Erstberatungsgesprächs bei einem Rechtsanwalt davon ausgehen muss, dass dieses kostenpflichtig ist. Der Rechtsanwalt ist dabei auch nicht verpflichtet, ausdrücklich auf die Kostenpflicht und die Höhe der Vergütung hinzuweisen.

- Keine kostenlose Beratung –

- Keine Pflicht auf ausdrücklichen Hinweis der Entgeltlichkeit –

- Professionelle Dienstleistung muss selbstverständlich bezahlt werden –

Dem Urteil zu Grunde lag der folgende Sachverhalt (abgekürzt) zu Grunde: Ein Abiturient informiert sich bei einem Rechtsanwalt über die Erfolgsaussichten einer Zulassungsklage für ein Studium; das Beratungsgespräch dauert etwa 35 Minuten, die in Rechnung gestellte Gebühr für die Erstberatung wollte der Abiturient aber nicht bezahlen, da er von einem kostenlosen Informationsgespräch ausgegangen.

Die Klage des Rechtsanwalts auf Zahlung der Erstberatungsgebühr war ausweislich der zitierten Leitsätze erfolgreich, dass Gericht entschied, dass stets von einer entgeltlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszugehen sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um individualisierte Beratung handele.

Der Anwalt habe keine Pflicht, seinen Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen. Letztere ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Bei der anwaltlichen (Erst-)Beratung handelt es sich um eine professionelle Dienstleistung, die selbstverständlich wie jede andere Dienstleistung auch bezahlt werden muss.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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