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Anwaltsberatung ist nicht kostenlos

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, muss der Mandant bereits für eine Erstberatung beim Anwalt eine Vergütung zahlen.

Sich als rechtlicher Laie durch den deutschen Paragrafendschungel zu quälen, ist wenig erfolgversprechend. Bei komplizierten Rechtsfragen ist es daher ratsam, einen Anwalt mit der Bearbeitung des Problems zu beauftragen. Der hat dann aber einen Anspruch darauf, für seine Arbeit entsprechend vergütet zu werden. Schließlich arbeitet niemand umsonst.

Anwalt klagt Vergütung ein

Ein Mann hatte ein rechtliches Problem und wollte es von einem Anwalt klären lassen. Als der Jurist kurze Zeit später für seine Beratung eine Vergütung verlangte, lehnte der Mandant eine Zahlung ab. Er gab an, bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme erklärt zu haben, finanziell nicht in der Lage zu sein, etwaige Kosten zu tragen. Auch vor dem Erstgespräch habe er auf seine schlechte wirtschaftliche Lage hingewiesen. Der Streit endete vor Gericht.

Mandant muss zahlen

Das Amtsgericht (AG) Wiesbaden verpflichtete den Mandanten zur Zahlung. Zwischen ihm und dem Juristen ist ein sog. Anwaltsvertrag zustande gekommen. Hierbei gilt eine Vergütung des Anwalts nach § 612 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als stillschweigend vereinbart. Auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bejaht gemäß § 34 I 2 RVG eine Bezahlung des Juristen für seine Tätigkeit. Anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine Vergütung ausdrücklich ausgeschlossen haben.

Gerade das konnte der Mandant aber nicht nachweisen. Denn selbst wenn er tatsächlich mehrmals auf seine prekäre wirtschaftliche Lage hingewiesen haben sollte, so hat der Anwalt einer kostenlosen Beratung zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Die Fehlvorstellung, dass ein Hinweis auf Geldprobleme ausreicht, um einer Zahlungspflicht zu entgehen, ist somit irrelevant und ohne Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Juristen.

(AG Wiesbaden, Urteil v. 08.08.2012, Az.: 91 C 582/12 (18))

(VOI)

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