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Anwaltsgebühren für Weiterleitung von Fremdgeld?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Für einen juristischen Laien sind die rechtlichen Vorschriften zumeist ein Paragrafendschungel, der einem Labyrinth gleicht. Der einzige Ausweg ist dann oft der Gang zum Rechtsanwalt. Doch kein Anwalt arbeitet umsonst, man erhält nach Lösung des Rechtsproblems vielmehr eine Rechnung. Doch manche Posten sind für den Rechtsratsuchenden schwer zu verstehen. So darf der Anwalt etwa für das Weiterleiten von Fremdgeldern eine Hebegebühr verlangen.

Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Fremdgeld

Um nicht ein Strafverfahren wegen Unterschlagung oder Untreue zu riskieren, muss der Anwalt besonders sorgfältig agieren, wenn ihm fremdes Geld anvertraut wird. Nach § 4 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) muss der Jurist zur Verwaltung des Geldes Anderkonten führen. Er hat die Beträge unverzüglich an die Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anwalt jedoch eingegangene Fremdgelder mit einer eigenen Honorarforderung gegen den Mandanten aufrechnen. So muss er unter anderem darauf achten, dass seine Forderung fällig ist, er eine Rechnung ausgestellt und die Aufrechnung gegenüber seinem Mandanten erklärt hat. § 4 III BORA regelt jedoch ein Aufrechnungsverbot für Gelder, die zweckgebunden zur Auszahlung an Dritte bestimmt sind.

Was ist eine Hebegebühr?

Nimmt der Anwalt Fremdgeld entgegen und leitet er es dem Mandanten oder einem Dritten weiter, entsteht die sog. Hebegebühr nach Nr. 1009 VV-RVG. Schließlich liegt in der Entgegennahme, Überwachung und der Weiterleitung häufig ein immenser Verwaltungsaufwand, den sich der Mandant erspart. Die Hebegebühr beträgt ein Prozent des weitergeleiteten Betrages, sofern dieser 2500 Euro nicht überschreitet. Vom Mehrbetrag, der 10.000 Euro nicht übersteigt, kann er zusätzlich 0,5 Prozent verlangen und vom Mehrbetrag über 10.000 Euro noch 0,25 Prozent. Die Mindestgebühr beträgt jedoch ein Euro. Die Hebegebühr entsteht aber unter anderem nicht, wenn der Anwalt lediglich Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weiterleitet.

Die Hebegebühr muss in der Regel vom Mandanten selbst gezahlt werden. Nur wenn die Zuziehung des Anwalts bei dem Geldempfang notwendig war, ist eine Erstattung der Gebühr durch den Gegner möglich. Das ist z. B. der Fall, wenn der Schuldner das Geld unaufgefordert an den Anwalt und nicht an seinen Gläubiger überweist oder sich der Schuldner in einem Vergleich zur Leistung an den Juristen verpflichtet hat. Das gilt vor allem dann, wenn es nötig ist, den Zahlungseingang auf dem Anderkonto zeitlich genau zu kennen, wie etwa bei einer gesetzten Zahlungsfrist. Kann die Zahlung aber ohne Probleme auch ohne Zwischenschaltung eines Anwalts vorgenommen werden, also beispielsweise durch direkte Überweisung des Geldes an den Gläubiger, so ist die anwaltliche Zuziehung nicht notwendig und der Mandant muss die Hebegebühr selbst übernehmen. Übrigens: Haben sich die Parteien bei einem Prozessvergleich darauf geeinigt, dass der Betrag an den Bevollmächtigten eines Beteiligten gezahlt werden soll, muss dieser nicht gesondert auf das Entstehen einer Hebegebühr hinweisen. Ansonsten sollte er seinen Mandanten aber rechtzeitig über die Kosten, die bei Hinzuziehung eines Anwalts entstehen können, aufklären.

(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.01.2006, Az.: 13 W 67/05)

(VOI)

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