Anwaltshaftung bei erfolgloser Klage gegen eine Bank wegen Verletzung der Aufklärungspflichten?

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Die Kläger hatten 1997 eine Beteiligung an der West Fond Gesellschaft für geschlossene Immobilien zu einem Betrag von 85.000 DM gezeichnet und diese Beteiligung der der Sparkasse Recklinghausen finanziert. Diese Beteiligung sei als sichere und lukrative Anlage zur Altersvorsorge gedacht gewesen.

Im Vorprozess wurde die Klage gegen die finanzierende Sparkasse vom LG Bochung 2008 wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten abgewiesen.

Nun tragen die Kläger vor, dass bei dieser Beteiligung auch verdeckte Rückvergütungen bis zu 8 % an die Sparkasse zurück geflossen seien. Der damalige Mitarbeiter könne dies bezeugen. Der 2008 beauftragte Rechtsanwalt hätte doch auch wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten wegen der sog. Kick-back-Provision geltend machen müssen.

Die Klage des geschädigten Anlegers gegen den beauftragten Prozessanwalt wurde vom LG München I, 30 O 19233/12, abgewiesen. Schadensersatzansprüche aus anwaltlicher Pflichtverletzung verjähren binnen 3 Jahren, § 195 BGB.

Zudem sei der Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Hier müsste konkret die Höhe der Rückvergütung dargelegt werden. Eine verdeckte Innenprovision eines Anlagevermittlers wäre nach der Rechtsprechung des BGH bis zu 15 % zulässig.


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