Anzeige wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage – Was kann man tun?

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Es häufen sich Anzeigen und polizeiliche Vorladungen aufgrund des Vorwurfs der „sexuellen Beleidigung“ oder „Beleidigung auf sexueller Grundlage“. Die Zahl der aufgrund dieser Vorwürfe Verurteilten steigt, obwohl es den Tatbestand der „sexuellen Beleidigung“ im Strafgesetzbuch nicht gibt, und in vielen Fällen eine Verurteilung gar nicht zulässig ist. Im folgenden Artikel erfahren Sie:

  • was Beleidigung eigentlich ist
  • was es mit dem Vorwurf der „Beleidigung auf sexueller Grundlage“ auf sich hat
  • welche Strafen im Falle einer Verurteilung drohen können
  • was ein Anwalt für Sie tun kann.

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Wie definiert das Gesetz „Beleidigung“?

Das Vergehen der „Beleidigung“ ist im § 185 StGB geregelt. Es liegt dann vor, wenn jemand durch die wörtliche oder tätliche Kundgabe seiner Missachtung einer anderen Person deren Ehre verletzt. Das heißt, das hier zu schützende Rechtsgut ist die Ehre eines Menschen, die durch eine Beleidigung herabgesetzt wird. Die Strafbarkeit dieses Tatbestandes ist schwierig, da die subjektive Empfindung eine entscheidende Rolle spielt. Daher darf die Strafbarkeit nicht danach beurteilt werden, wann ein besonders zart besaitetes Individuum sich beleidigt fühlt, oder wann das moralische Empfinden eines Ermittlungsbeamten verletzt ist, sondern wann jemand sich nach objektiven Maßstäben beleidigt fühlen kann, da eine beleidigende Absicht beim Täter angenommen werden muss.


Was bedeutet der Vorwurf der „sexuellen Beleidigung“?

Theoretisch kann sich eine Beleidigung, neben zahllosen anderen Varianten, durch eine sexualisierte Anspielung, eine verletzende Bezeichnung sexueller Art, o.ä. Ausdrücken.

Häufig wird hier das moralische Empfinden von Opfer oder Ermittlern als Grundlage der Strafverfolgung hergenommen, da eine vorliegende sexuelle Handlung oder Aussage zur Bestrafung als Sexualdelikt (Nötigung, Missbrauch, etc.) nicht ausreicht, man aber dennoch den Sittenstrolch für seine als ungehörig empfundenen Handlungen bestraft wissen will.


Was ist eine „sexuelle Beleidigung“, und was nicht?

Die Mehrzahl der „kleineren“ Sexualdelikte, wie anzügliche oder obszöne Sprüche, Anspielungen, Blicke oder Berührungen lassen sich nicht als Beleidigung klassifizieren, da sie nicht auf eine Ehrverletzung des Opfers abzielen; Wenn jemand (auch auf die unangemessenste und plumpste Weise) einer anderen Person den Willen zu sexuellem Kontakt suggeriert, tut er dies nicht, um sein Gegenüber zu kränken.

Anders sieht es aus, wenn jemand eine Person durch den Gebrauch sexuell konnotierter Bezeichnungen herabzusetzen versucht, indem er etwa behauptet, die Person „mache es mit jedem“ oder sie als „Schlampe“ o.ä. beschimpft. Solche Aussagen zielen auf eine Verletzung der Ehre dieser Person ab und sind somit strafbare Beleidigungen.


Welche Strafen drohen bei Beleidigung?

Gemäß § 185 StGB sind für Beleidigung Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren vorgesehen! In der Regel werden Ersttäter nicht ins Gefängnis geschickt, sondern kommen mit Geldstrafen davon. Doch die Strafen fallen oft erstaunlich hoch aus, da das persönliche sittliche Empfinden der Beamten in der Entscheidung des Gerichts mitspielt, und dieses in jüngerer Zeit nicht gerade liberaler geworden ist.


Was soll ich tun, wenn ich wegen „Beleidigung auf sexueller Grundlage“ angezeigt wurde?

Wie eingangs festgestellt, zögern Polizei und Gerichte nicht, jemanden, der vielleicht lediglich einen obszönen Witz reißen wollte, wegen Beleidigung zu verurteilen, obwohl jede gesetzliche Grundlage dazu fehlt. Daher ist es unbedingt ratsam, dass Sie sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, der die gegen Sie erhobenen Vorwürfe vorurteilsfrei prüft, und, wenn möglich, eine Verurteilung verhindert.

Was kann ein Anwalt tun, um eine Verurteilung zu verhindern?

Bei Kleinstdelikten wie einer anzüglichen Bemerkung besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und die Beweislage ist mehr als dünn.

In solchen Fällen kann ein Strafverteidiger die Einstellung des Verfahrens mit Verweis auf den Privatklageweg erwirken. Der Privatklageweg ist eine in §§ 374-394 StPO festgelegte Sonderform des Strafprozesses, in der nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Geschädigte selbst (auf eigene Kosten) nach einer Verfahrenseinstellung die Strafverfolgung übernimmt, mit dem Ziel, die Notwendigkeit einer Verurteilung dem Gericht nachzuweisen.

Erfahrungsgemäß gelingt dies in Fällen von behaupteter „sexueller Beleidigung“ jedoch nicht, bzw der Versuch bleibt überhaupt aus.

Wenn Sie eine Anzeige wegen „sexueller Beleidigung“ erhalten haben, nutzen Sie die Möglichkeit unserer unverbindlichen Erstberatung, in der Sie uns telefonisch oder schriftlich Ihre Situation schildern und sofort eine Einschätzung Ihrer Chancen erhalten können.

Foto(s): RA Brauer

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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