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Anzünden einer Geschwindigkeitsmessanlage ist "nur" Sachbeschädigung

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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 18.10.2013 (Aktenzeichen: 1 Ss 6/13) entschieden, dass es sich beim Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage um eine einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB handelt.

Im vorliegenden Fall fuhr der Angeklagte mit seinem Auto zu schnell und wurde daher geblitzt. Da er lediglich eine polnische und keine deutsche Fahrerlaubnis besaß, befürchtete er, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet und die Gültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden überprüft und möglicherweise in Frage gestellt werde.

Aus diesem Grund wollte er, um unerkannt zu bleiben, die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand setzen. Zu diesem Zweck fuhr er in der gleichen Nacht mit zwei weiteren Personen zur Messanlage. Eine der Personen entfernte die runden Abdeckungen der Messanlage und stopfte durch die Löcher ein Stück seines mitgebrachten Bettbezugs. Anschließend zündete diese Person das in den Kasten gestopfte Stoffstück an. Die Anlage geriet in Brand. Durch das Hantieren an der Messanlage, wurde ein Alarm ausgelöst, der direkt mit der Polizei verbunden war. Die Polizei konnte das Trio aufgreifen.

Die Messanlage war irreparabel beschädigt. Es entstand ein Schaden in Höhe von über 40.000 Euro.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.  Das Landgericht Braunschweig hat die Berufung des Angeklagten verworfen, auf Berufung der Staatsanwaltschaft den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese zugleich mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er ist der Auffassung, dass der festgestellte Sachverhalt nicht unter § 306 StGB fällt, sondern allenfalls eine gemäß § 303 StGB strafbare Sachbeschädigung darstellt.

Diese war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat das Urteil der Strafkammer im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


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