Arbeitsgenehmigung für Ausländer in der Republik Serbien
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Die Beschäftigung von ausländischen Bürgern in der Republik Serbien wird durch das Gesetz über die Beschäftigung von ausländischen Bürgern („Amtsblatt RS” Nr. 128/14), (im Folgenden als „Gesetz” bezeichnet) und dem Regelbuch über Arbeitserlaubnisse geregelt („Amtsblatt RS” Nr. 94/15).
Ein ausländischer Staatsbürger, der in der Republik Serbien gesetzmäßig beschäftigt ist, hat bezüglich Arbeitsbedingungen, Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger der Republik Serbien. Dementsprechend wird der ausländische Bürger in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Beschäftigung und Arbeitslosenversicherung als arbeitslos betrachtet und hat die gleichen Rechte wie Bürger der Republik Serbien, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Beschäftigung von Ausländern wird unter der Bedingung gewährt, dass sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bzw. Daueraufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis besitzen.
Eine Arbeitserlaubnis kann als (1) persönliche Arbeitserlaubnis oder (2) Arbeitserlaubnis ausgestellt werden, wobei für den gleichen Zeitraum nur eine dieser beiden erteilt werden kann.
Die persönliche Arbeitserlaubnis
Die persönliche Arbeitserlaubnis ist eine Arbeitserlaubnis, die dem Ausländer in der Republik Serbien freie Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit und die Ausübung der Rechte im Falle der Arbeitslosigkeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht. Diese Arbeitserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt wenn:
(i) er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat,
(ii) er einen Flüchtlingsstatus hat,
(iii) er zu einer besonderen Kategorie von Ausländern gehört (Asylsuchende etc.)
(iv) er zu den unmittelbaren Familienangehörigen von Personen in den Punkten (i) und (ii) die eine Daueraufenthaltsgenehmigung oder befristete Aufenthaltsberechtigung besitzen, gehört,
(v) er ein unmittelbares Familienmitglied eines serbischen Bürgers ist und Ausländer mit serbischer Herkunft bis zum dritten Verwandtschaftsgrad in direkter Linie.
Die Arbeitserlaubniswird als
(i) Arbeitserlaubnis für Beschäftigung,
(ii) Arbeitserlaubnis für besondere Fälle von Beschäftigung und
(iii) Arbeitserlaubnis für die selbstständige Erwerbstätigkeit erteilt.
Auf der Grundlage einer Arbeitserlaubnis kann ein ausländischer Arbeitnehmer nur für die jeweilige Arbeit eingesetzt werden, für die die Genehmigung ausgestellt wurde.
Die Arbeitserlaubnis für Beschäftigung
Die Arbeitserlaubnis für Beschäftigung wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen am Arbeitsmarkt und auf Verlangen des Arbeitgebers erteilt wenn:
(i) der Arbeitgeber vor Antragstellung auf Genehmigung keine Mitarbeiter aus technologischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen entlassen hat,
(ii) einen Monat vor Antragstellung auf Arbeitserlaubnis kein serbischer Bürger gefunden wurde, der freien Zugang zum Arbeitsmarkt hat oder kein ausländischer Bürger mit einer persönlichen Arbeitsgenehmigung und den gewünschten Qualifikationen, die in der zuständigen Organisation für Beschäftigung registriert sind,
(iii) wie gesetzlich verlangt ein Entwurf des Arbeitsvertrages oder einer anderen Vereinbarung, der man die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis entnehmen kann, vorgelegt wird.
Die Arbeitserlaubnis für Beschäftigung wird für die geplante Beschäftigungszeit erteilt, aber nicht länger als für die Dauer des befristeten Aufenthalts.
Die Arbeitserlaubnis für besondere Fälle von Beschäftigung wird auf Verlangen des Arbeitgebers erteilt, für:
1. entsandte Personen,
2. unabhängige Fachleute und
3. Versetzungen innerhalb eines Unternehmens.
1. Voraussetzungen für die Erteilung eine Arbeitsgenehmigung für Ausländer als entsandte Person sind:
- Eine befristete Aufenthaltserlaubnis,
- Ein abgeschlossener Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, für den die Arbeit ausgeführt wird oder Dienstleistungen erbracht werden, und dem ausländischen Arbeitgeber, der den Ort und die Bezeichnung der Dienstleistung bestimmt,
- Ein Beweis darüber, dass die entsandte Person von einem ausländischen Arbeitgeber für mindestens ein Jahr beschäftigt wird,
- Akt der Entsendung zur befristeten Arbeit in der Republik Serbien.
2. Die Arbeitserlaubnis für unabhängige Fachleute wird auf Antrag des Arbeitgebers oder Dienstnutzers erteilt, wenn:
- die betreffende Person eine befristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt,
- ein Vertrag mit dem Arbeitgeber bzw. Dienstnutzer abgeschlossen ist, unter Angabe der Zeitfrist für die Ausführung der Arbeit, der relevanten Hochschulbildung und/oder technischen Qualifikationen sowie der vorgeschriebenen Berufserfahrung.
3. Arbeitserlaubnisse für Versetzung innerhalb eines Unternehmens:
Arbeitserlaubnisse für Versetzung innerhalb eines Unternehmens, das in einem fremden Land registriert ist, werden auf Antrag in einer registrierten Zweigniederlassung oder in einem verbundenen Unternehmen in der Republik Serbien ausgegeben. Diese Arbeitserlaubnis wird zum Zweck der vorübergehenden Entsendung oder für Versetzungen des Mitarbeiters in eine Filiale oder einem verbundenen Unternehmen unter der Voraussetzung ausgestellt, dass der Arbeitnehmer für mindestens ein Jahr lang in der Position als Direktor, Manager oder Spezialist (Personal in Schlüsselpositionen) von einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt wird und die gleiche Tätigkeit in Serbien durchführt.
Die Arbeitserlaubnis für selbstständigen Erwerbstätigkeit
Die Arbeitserlaubnis für selbstständigen Erwerbstätigkeit wird auf Antrag des Ausländers erteilt, wenn er die befristete Aufenthaltserlaubnis erworben hat und in dem Verfahren für die Erteilung für die Arbeitserlaubnis gesetzlich angefragte Beweismittel erbracht hat. Diese Arbeitserlaubnis wird für den selben Zeitraum ausgestellt, wie die Dauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis, und zwar maximal für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit, sofern der Ausländer beweist, dass er dieselbe Arbeit unter denselben Bedingungen durchführen wird, für die ihm schon die Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
Das Gesetz schreibt bestimmte Fälle vor, in denen Ausländer keine Arbeitserlaubnis in der Republik Serbien benötigen. Zum Beispiel Ausländer, deren Aufenthalt in der Republik Serbien ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise innerhalb von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage beträgt. Davon sind Ausländer betroffen, die
(i) Eigentümer, Gründer, Vertreter oder Mitglieder der Organe der juristischen Person sind, die gesetzmäßig in der Republik Serbien registriert ist, jedoch nicht in dieser juristischen Person beschäftigt sind,
(ii) auf der Grundlage eines Vertrages über die Warenbeschaffung, Kauf, Anmietung und Auslieferung von Maschinen und Anlagen, Installation, Montage, Reparatur oder deren Arbeitsanweisungen, sowie in anderen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, in die Republik Serbien entsandt werden.
Für das Verfahren zur Erteilung, Verlängerung, Aufhebung und Kündigung der Arbeitserlaubnis ist das Nationale Arbeitsamt zuständig. Der Antrag für die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis wird nach dem vorübergehenden oder unbefristeten Aufenthaltsort des Ausländers vorgelegt bzw. nach dem Sitz des Arbeitgebers oder nach dem Ausführungsort, abhängig vom Typ der Arbeitserlaubnis. Der Antrag auf Verlängerung wird frühestens 30 Tage und spätestens 15 Tage vor Ablauf der vorherigen Genehmigung eingereicht.
Für die oben genannten Arten von Arbeitsgenehmigungen ist es notwendig, eine Anfrage und die erforderlichen Dokumente vorzulegen, die sich je nach Art der Arbeitsgenehmigungen unterscheiden.
Die Art der Ausgabe, bzw. Verlängerung der Arbeitsgenehmigungen, Erfüllung von Bedingungen und erforderliche Nachweise für die Erteilung oder Verlängerung dieser Genehmigungen, sowie deren Form und Inhalt sind genauer im Regelbuch über Arbeitserlaubnisse geregelt.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen für alle weitere Fragen bezüglich Beratung, Antragstellung, notwendiger Dokumentation und anderem zur Verfügung.
Rechtsanwalt Damir Petrović
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