Arbeitsrecht & Coronavirus: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eine Übersicht

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Seit Mitte März sind in vielen Bundesländern (u. a. Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin und Bayern) die Kitas und Schulen geschlossen. Das gibt viele Probleme bei der Betreuung der Kinder und dem Arbeitsverhältnis. Wir möchten einen kleinen Überblick rund um das Arbeitsrecht geben:

Darf ich einfach zu Hause bleiben?

Diese Frage ist grundsätzlich mit einem „Nein“ zu beantworten. Trotz Coronavirus ist der Arbeitnehmer in der Regel zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet.

Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Hierzu zählt z. B. in der Regel auch, wenn die Schule bzw. die Kita schließt und die Betreuung eines Kindes notwendig ist (allerdings gilt dies nur für einen kurzen Zeitraum). Weiter zählt hierzu, wenn z. B. im Arbeitsumfeld eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht oder aber eine Quarantäne für ein bestimmtes Wohngebiet angeordnet wurde.

Bekomme ich weiter mein Arbeitsentgelt, wenn ich zu Hause bleibe?

Bleibt man einfach ohne Grund zu Hause hat man keinen Vergütungsanspruch. Wird man hingegen nach Hause geschickt bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen.

Ein Sonderfall besteht, wenn man in Quarantäne geschickt wird. Hier wird wie im Krankheitsfall für 6 Wochen der Lohn normal weitergezahlt, danach in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehaltes. Dies ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz

Auch trägt der der Arbeitnehmer das Risiko, zur Arbeit kommen. Fährt die Bahn oder der Bus aufgrund des Coronavirus nicht und man erscheint nicht bei der Arbeit hat man auch keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung.

Darf der Arbeitgeber verbieten, dass ich zur Arbeit komme?

Kommt man aus einem Krisengebiet zurück berechtigt allein dieser Umstand den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer in den Zwangsurlaub zu schicken oder aber Überstunden abzufeiern. Auch eine einseitige Anordnung von Homeoffice ist nicht möglich. Allerdings kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, welcher aus einem Krisengebiet zurückkehrt, eine Zeit lang freistellen, muss ihm dann aber auch das Gehalt weiterzahlen.

Was darf oder muss der Arbeitgeber aufgrund des Coronavirus anordnen?

Der Arbeitgeber hat u. a. eine Fürsorgepflicht. Dies bedeutet, dass er alles dafür tun muss, damit Angestellte ihre Arbeit ohne Gefahr erledigen können. In Bezug auf das Coronavirus bedeutet dies konkret, dass der Arbeitgeber alles Mögliche tun muss, damit sich die Arbeitnehmer nicht anstecken (z. B. Mundschutzmasken und Desinfektionsmittel).

Muss ich angeordnete Schutzmaßnahmen befolgen?

Da der Arbeitgeber ein sog. Direktionsrecht hat kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer verpflichten, zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus u. a. einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen.

Allerdings hat auch das Direktionsrecht seine Grenzen: Nicht gedeckt sind insbesondere Anordnungen, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder aber sich impfen zu lassen, sobald ein Impfstoff erhältlich ist.

Auch die Anordnung einer Dienstreise in ein Krisengebiet oder in ein Gebiet, von welchem das Auswärtige Amt abrät, dürften wohl verweigert werden.

Wir können wir Ihnen helfen?

Haben Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aufgrund des Coronavirus? Gerne sind wir Ihnen behilflich. Eine Erstanfrage ist dabei für Sie stets kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen.

Mithilfe einer Online-WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort bzw. Firmenstandort spielt folglich für uns keinerlei Rolle.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt


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