Arbeitsunfähigkeit des Selbständigen in der Krankentagegeldversicherung

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Die wortgetreue Anwendung von allgemeinen Versicherungsbedingungen oder ihre enge Auslegung führt regelmäßig zu unbefriedigenden Ergebnissen für den Versicherungsnehmer. In einem aktuell von dem IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschiedenen Fall - Urteil vom 03.04.2013, IV ZR 239/11 - hatte das Gericht Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, wann Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.

Der Kläger, ein selbständig tätiger Rechtsanwalt, hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Auf Grund eines leichten Schlaganfalls erlitt der Kläger eine länger andauernde Lesestörung. Er konnte zwar noch lesen. Hierfür war jedoch ein erheblicher Zeitaufwand notwendig.

Nach dem Wortlaut der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT 2008) wäre der Fall klar. Denn dort war Arbeitsunfähigkeit wie folgt definiert:

Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Nach einer gewissen Erholungsphase verweigerte die Versicherung die weitere Zahlung von Krankentagegeld. Der Kläger könne zwar nach wie vor nur unter erheblichen Mühen lesen. Der Kläger könne jedoch seiner Berufstätigkeit jedenfalls in einem geringen Umfang wieder nachgehen. Er sei eingeschränkt arbeitsfähig, aber eben nicht arbeitsunfähig, was die Leistungspflicht des Versicherers bedingungsgemäß entfallen lasse. Schließlich könne er Mandantengespräche führen, Schreiben und Schriftsätze diktieren, vor Gericht auftreten und die gesetzlich vorgeschriebenen Fachanwaltsfortbildungsveranstaltungen besuchen.

Dem ist der BGH entgegengetreten. Es sei richtig, dass eine nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit genüge, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen. Der Versicherungsnehmer müsse aber in der Lage sein, dem ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung jedenfalls teilweise nachzugehen. Dies sei dem Kläger nicht möglich. Denn die Fähigkeit zum flüssigen Lesen und Durcharbeiten von Texten sei eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des juristischen Berufs.  Arbeitsunfähigkeit entfalle nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage sei, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergäben.

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