Arbeitsunfall eines Schwarzarbeiters
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[image]Bei Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Nun wurde gerichtlich bestätigt, dass der Versicherungsschutz auch bei illegal Beschäftigten besteht. Über den Arbeitsunfall eines Schwarzarbeiters musste das Landessozialgericht (LSG) Hessen entscheiden. Obwohl er keine Arbeitserlaubnis und nur ein Touristenvisum hatte, arbeitete ein junger Serbe auf der Baustelle einer Brücke in Hessen. Er arbeitete dort für einen Subunternehmer. Bereits am ersten Arbeitstag kam es zu einem folgenschweren Unfall: Der junge Mann geriet in Kontakt mit der Oberleitung, die unter der Brücke verlief. Er erlitt schwerste Verbrennungen, einige Gliedmaßen mussten amputiert werden.
Abhängige Beschäftigung
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, das Unglück als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Sie berief sich darauf, dass der Mann illegal bei dem Subunternehmer beschäftigt gewesen sei und daher kein Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen wäre. Er könne ebenso als Selbstständiger an der Baustelle tätig gewesen sein. Dagegen klagte der Mann, der bei seinem Onkel in Frankfurt lebte. Seine Klage vor dem LSG Hessen hatte Erfolg.
Anerkennung als Arbeitsunfall
Die Richter verurteilten die Berufsgenossenschaft, den Arbeitsunfall als solchen anzuerkennen und zu entschädigen. Denn Zeugenaussagen hatten eindeutig belegt, dass der Mann als abhängig Beschäftigter tätig war. Er war beispielsweise angewiesen worden, bestimmte Bauarbeiten durchzuführen, und erhielt auch einen festen Stundenlohn. Werkzeug und Arbeitsmittel seien ihm zur Verfügung gestellt worden. Ob er als Schwarzarbeiter gearbeitet hatte, war nach Meinung des Gerichts irrelevant. Schließlich bestehe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei verbotswidrigem Handeln.
(LSG Hessen, Urteil v. 30.09.2011, Az.: L 9 U 46/10)
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