Arzthaftungsrecht: Fehldiagnose

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Oberlandesgericht Celle vom 25. September 2011
Fehldiagnose eines mässig differenzierten Adenocarzinoms des Malignitätsgrades C2, OLG Celle, Az. 1 U 20/09

Chronologie:
Bei der Klägerin wurde zur Vorbereitung einer Koloskopie in einem Krankenhaus ein Röntgenbild des Thorax angefertigt, das tumorverdächtige Strukturen auswies. Ein CTG ergab keinen genauen Befund, woraufhin der Beklagte, der als Zytologe bundesweit tätig ist, zur Tumorabklärung involviert wurde. Die Lungenzellproben hat er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt befundet. Es war eine Teilresektion der rechten Lunge erforderlich.

Verfahren:
Das zuvor involvierte Landgericht Hannover (Az. 19 O 161/06) sprach der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme dem Grunde nach zu und stellte überdies fest, dass der Klägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden zu ersetzen seien.

Die hiergegen vom Beklagten eingereichte Berufung wies das OLG Celle gemäß § 522 II ZPO zurück und stellte klar, dass der Schriftsatz der Beklagten gegenüber dem Vorbringen in 1. Instanz keine neuen Gesichtspunkte enthielt. Die Feststellungen des gerichtlichen Gutachters seien eindeutig gewesen. Die Parteien einigten sich anschließend auf eine Abfindungssumme in deutlich fünfstelligem Eurobereich.

Anmerkungen:
In Arzthaftungsprozessen tun sich Berufungsgerichte oftmals schwer, von einer erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen, sollte die Berufung von Beklagtenseite eingereicht worden sein. In aller Regel ist schon in der 1. Instanz eine umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen worden, die die Vorwürfe der Klägerseite bestätigt hat. So war es auch in dem vorstehenden Fall.


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