Auch Opel im Diesel-Abgasskandal offensichtlich zu Vergleichen bereit

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Auch die Adam Opel GmbH beginnt jetzt wie die Daimler AG mit Vergleichsangeboten im Diesel-Abgasskandal, auf ihre Kunden zuzugehen. Hintergrund der neuen Entwicklung ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs BGH in einem Daimler-Fall (Az. VIII ZR 57/19). Die Entscheidung hat zur Folge, dass Gerichte vermehrt Gutachten in Auftrag geben werden, um zu klären, ob in Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden ist. 

Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist klar, dass die Autobauer solche Gutachten fürchten. Denn damit kommt man ihnen auf die Schliche. Durch Vergleichsangebote wollen die Hersteller solche Expertisen verhindern. Der Mandant der Verbraucher-Kanzlei lehnte das aktuelle Angebot von Opel ab. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Sie rät betroffenen Opel-Kunden zur anwaltlichen Beratung und bietet einen kostenfreien Online-Check an. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen einigt.

Langwieriger Prozess vor dem Landgericht Offenburg

Im vorliegenden Fall signalisierte der Vorsitzende Richter bereits im Juni 2019 einem Autohändler und der Adam Opel GmbH, dass er der Klage eines Verbrauchers durchaus stattgeben möchte, wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass eine illegale Abschalteinrichtung im Opel Insignia 2.0 CDTI verbaut worden ist. In dem von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geführtem Verfahren (Az. 2 O 258/18) ist strittig, ob in dem Opel Insignia 2.0 CDTI eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Artikel 3 Nr. 10 und 5 Absatz 2 VO 715/2007 verbaut worden ist oder nicht. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte im Herbst 2018 eine manipulative Abschalteinrichtung in den entsprechenden Modellen festgestellt und daher einen Rückruf angeordnet. 

Vor Verkaufsvertragsschluss soll im vorliegenden Fall ein Software-Update aufgespielt worden sein. Die Frage ist jetzt auch, ob der vom KBA festgestellte Mangel durch das Update tatsächlich beseitigt worden ist. Der Richter möchte zur Klärung der offenen Fragen einen Sachverständigen beauftragen. 

Nach vorläufiger Einschätzung der Rechtslage geht der Richter am Landgericht Offenburg davon aus, dass Autohändler dazu verpflichtet sind, ihre Kunden darüber aufzuklären, wenn das zum Verkauf stehende Fahrzeug vormals über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte. Macht der Händler das nicht, „dürfte eine arglistige Täuschung vorliegen, die zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt“, so der Richter weiter. 

Im April 2020 reagierte das Autohaus bzw. Opel zeitnah zum BGH-Urteil mit einem Vergleichsangebot von 16.000 Euro, das der Mandant jedoch ablehnte. Das Fahrzeug hatte beim Kauf rund 20.300 Euro gekostet. Der Kläger hatte den Autohändler auf Rücknahme des Fahrzeugs und die Adam Opel GmbH auf Schadensersatz für Schäden verklagt, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Opel Insignia resultieren.

Opel-Anwalt versucht Druck auf Richter auszuüben

Ein von der Adam Opel GmbH beauftragter Rechtsanwalt rief daraufhin am 8. Oktober 2019 den Richter am Landgericht Offenburg an und vertrat die Ansicht, dass die durch den Richter bereits begonnene Suche nach einem Sachverständigen vor der Stellungnahme des Anwalts dem Ruf von Opel schade. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist ein solches Verhalten unüblich, nicht hinnehmbar und unerträglich. 

Ein Sachverständigengutachten hält die Kanzlei im Opel-Fall nicht für nötig. Die Sachlage sei klar. Erstens hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegen das Opel-Modell einen Rückruf erlassen, weil eine illegale Abschaltvorrichtung verbaut worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat den Rückruf am 7. November 2019 bestätigt (hier). Zweitens wurde im Opel Insignia ein Update aufgespielt. Der Händler hätte den Käufer in jedem Fall auf das Update hinweisen müssen. Da laut KBA eine illegale Abschaltvorrichtung vorlag, greift auch Paragraph 826 BGB.

Welche Möglichkeiten hat der Verbraucher gegen Opel?

  1. Der Autoinhaber kann vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das gelieferte Auto im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Sachmangel aufwies. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Hinweisbeschluss (Az. VIII ZR 225/17) vom 8. Januar 2019 festgehalten, dass Fahrzeuge mit einer Manipulationssoftware mangelhaft sind. Zahlreiche Gerichte haben daraufhin entschieden, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Der Käufer muss letztlich das Auto mit dem manipulierten Motor zurückgeben, kann aber im Gegenzug den bereits bezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Im Abgasskandal bei VW gibt es tausende Urteile, bei denen die Rückabwicklung angeordnet worden ist. 
  2. Der Verbraucher kann sein Fahrzeug auch behalten und den Autobauer auf Schadensersatz oder Wertminderung verklagen. Dieser Anspruch folgt aus der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Konzerns nach § 826 BGB. VW, Daimler oder möglicherweise jetzt auch BMW müssen dann den Minderwert ersetzen, der durch die mögliche Manipulation entstanden ist. Verschiedene Gerichte haben hier Beträge bis zu 25 Prozent des Kaufpreises ausgeurteilt. Es gibt keinen Grund, warum sich die Rechtslage bei Opel anders darstellt. 
  3. Eine dritte Option hat die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Fall VW erstritten: Wer sich einen Neuwagen gekauft hat, kann auch die Neulieferung eines neuen Fahrzeuges ohne Manipulationssoftware verlangen – natürlich gegen die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs. Für die gefahrenen Kilometer des alten Fahrzeugs muss der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung bezahlen. Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss, den Weg für die Nachlieferung geebnet hat, erstritt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am 24. Mai 2019 drei Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe, durch die die Kläger Neuwagen erhalten und die alten Fahrzeuge über Jahre kostenlos gefahren sind. Mit anderen Worten: Ein neues Auto, ohne für das alte Fahrzeug etwas bezahlt zu haben. Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig (Az. 13 U 144-17), weil das VW-Autohaus die mögliche Revision vor dem BGH nicht wahrgenommen hat.  

Der BGH-Beschluss im Diesel-Abgasskandal von Daimler

Der BGH stellte in einem Daimler-Verfahren mit Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19) fest, dass es  genüge, wenn Kläger vor Gericht für ihre Behauptungen hinreichende Anhaltspunkte vorbringen. Zudem dürfe es ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er selbst kein zuverlässiges Wissen besitze und auch nicht erlangen könne. In der Folge des BGH-Beschlusses erwartet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nun vermehrt Gutachten in den Diesel-Abgasskandal-Fällen rund um die Thermofenster von VW, Daimler, BMW und Opel.

Im Daimler-Fall hatte zuvor das Oberlandesgericht Celle ein vom klagenden Verbraucher angeregtes Gutachten als „Ausforschungsbeweis“ abgelehnt. Der Kläger, so das OLG, argumentiere „ins Blaue“ hinein und gebe sich Spekulationen hin. Der BGH widersprach dem OLG Celle und wertete die Vorgehensweise des Gerichts als Verfahrensfehler. Der Kläger könne keine genauen Sachkenntnisse darüber haben, wie der streitgegenständliche Motor mit seinem Abgaskontrollsystem funktioniere. Er habe jedoch genügend Anhaltspunkte vorgetragen, die ein Sachverständigengutachten rechtfertige und auf die er letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. 

Auch sei der streitgegenständliche Motor vom Typ OM 651 in anderen Daimler-Fahrzeugen verbaut worden, die dann vom Kraftfahrt-Bundesamt KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung verpflichtend zurückgerufen worden seien. Zudem laufen bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Einzelpersonen der Daimler AG Ermittlungen, bei denen es auch um den Motor OM 651 gehe. Für den BGH sind das in der Summe hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Sachmangels. 

„Das Vorbringen des Klägers ist damit gemessen an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben nicht "ins Blaue hinein" erfolgt, sondern schlüssig und erheblich.“ Der BGH bezieht sich in seinem Beschluss auch ausdrücklich auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17). Ein Mangel liegt nicht erst dann vor, wenn das KBA einen Rückruf angeordnet hat, „sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht getroffen hat.“

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2.000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.


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