Auch Rheinland-Pfalz fordert über die ISB Corona-Soforthilfe zurück

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Auch das Bundesland Rheinland-Pfalz richtet nun Schlussbescheide an betroffene Kleinunternehmer und Soloselbstständige, die Corona-Soforthilfen, die ursprünglich im Jahr 2020 bewilligt wurden,  neu berechnen.


In den Schlussbescheiden fordert die ISB (Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz Anstalt des öffentlichen Rechts) sehr häufig betroffene Kleinunternehmer zur Rückzahlung eines erheblichen Teils oder sogar der gesamten Soforthilfe innerhalb weniger Wochen auf. Genau wie in Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen begegnen die Schlussbescheide rechtlichen Bedenken, die zu überprüfen sind.


In Baden-Württemberg haben zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht Freiburg, das Verwaltungsgericht Stuttgart und auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe Widerrufs- und Rückzahlungsbescheide, die das Land Baden-Württemberg über die L-Bank an die dort betroffenen Soloselbstständigen im Hinblick auf die Corona-Soforthilfe in einer ähnlichen Weise gerichtet hatte, in vielen Fällen für rechtswidrig erklärt. Hierbei kann es nach für die Erfolgsaussichten einer Klage in Baden-Württemberg nach derzeitigem Sachstand auf die genaue Ausgestaltung des damaligen Bewilligungsbescheides ankommen.


Ich habe zum Thema gegenüber dem SWR in einem Beitrag Stellung genommen,


Corona-Soforthilfen: Protest und Angst wegen Rückzahlungen - SWR Aktuell


Ich hatte über ein vor dem VG Karlsruhe von mir geführtes Musterverfahren in Baden- Württemberg auch hier in meinem Beitrag vom 15.10.2024 berichtet.


In Rheinland-Pfalz sind die Bewilligungsbescheide etwas anders ausgestaltet. Die ISB beruft sich in den aktuellen Schlussbescheiden insbesondere darauf, dass die Bewilligung der Corona-Soforthilfe von Beginn an insgesamt nur unter Vorbehalt erfolgt sei.

Ausgehend hiervon musste die ISB in Rheinland-Pfalz (anders als die L-Bank in Baden-Württemberg) auch nicht mit Widerrufs- und Erstattungsbescheiden operieren, sondern erlässt aktuell „Schlussbescheide“.


Alle Soloselbstständige, die dies nicht akzeptieren wollen, müssen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Schlussbescheids Widerspruch hiergegen einlegen, um den Eintritt der Rechtskraft der Schluss- und Rückzahlungsbescheide zunächst einmal zu verhindern.


Die Erfolgsaussichten hängen nach derzeitigem Stand generell von der Ausgestaltung der Bewilligungsbescheide und auch im Einzelfall von der jeweiligen „Liquiditätsberechnung“ ab.


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