Auch Versicherungsmakler haben Anspruch auf Nachbearbeitung

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Der BGH entschied mit Urteil vom 8.7.22 unter dem Az I ZR 248/19 zugunsten eines Versicherungsmaklers.

Dieser klagte in Hamburg gegen einen Maklerpool und warf diesem vor, zu spät über drohende Stornierungen informiert worden zu sein. Stornogefahrmitteilungen erfolgten erst mit mehrmonatiger Verspätung. Der Name des Maklerpools wurde natürlich in der Entscheidung nicht genannt.

Nun musste der BGH entscheiden, ob dem Makler grundsätzlich ein Anspruch auf Übersendung von Stornogefahrmitteilungen zusteht.

Im Ergebnis sprach der BGH auch dem Versicherungsmakler den Anspruch zu, über drohende Stornierungen rechtzeitig informiert zu werden. Dabei gibt es eine Ausnahme, und zwar dann, wenn ein Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer widersprochen wird und der Versicherungsvertrag deshalb von Anfang an nicht besteht.

Die Entscheidung entspricht überwiegend der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Dennoch ließ der BGH in seinen alten Entscheidungen gewisse Rechtsfragen offen. Diese Entsheidung bringt endgültige Klarheit.

Versicherungsmakler, die keine Handelsvertreter sind, und einem Maklerpool angechlossen sind, haben die gleichen Ansprüche wir ein Versicherungsvertreter.  § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB schützt auch den Makler.

Nach dem BGH ist der Makler nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ebenso schutzbedürftig wie ein Versicherungsvertreter, so dass der Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nur entfällt, wenn die Nichtausführung der vermittelten Geschäfte auf Umständen beruht, die von der Beklagten nicht zu vertreten ist.

Nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Danach bleibt der Anspruch auf Provsion bestehen, wenn die Stornierung das Unternehmen zu vertretten hat. Ein Versicherungsunternehmen hat die Nichtausführung (Stornierung) eines Versicherungsvertrags nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. 

Der BGH führt aus, dass Gesichtspunkte, die aufgrund einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für die Annahme der besonderen Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers sprechen können, etwa die Zahlung laufender Courtagevorschüsse für vermittelte Versicherungsverträge, die Einbindung in die Organisationsstruktur, die Zahlung von Organisationszuschüssen oder von Bestandspflegegeld und die regelmäßige Versendung von Stornomitteilungen sein können. 

Delegiert das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter, hat es diesen durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen über die Gefahr zu informieren, dass Versicherungsverträge notleidend werden. Wenn das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Hauptvertreter delegiert, besteht im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter dem Hauptvertreter die Pflicht zur Nachbearbeitung. Hat der Hauptvertreter die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten, weil er die ihm gegenüber dem Untervertreter obliegende Pflicht zur Nachbearbeitung verletzt hat, findet § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB deshalb mit der Folge entsprechende Anwendung, dass der Provisionsanspruch des Untervertreters erhalten bleibt. Diese Grundsätze gelten entsprechend in der vorliegenden Fallkonstellation für das Verhältnis Versicherngsmakler/ Maklerpool, erlärte der BGH in seiner Entscheidung.


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