Aufbewahrungspflicht Corona-Teststellen verlängert bis zum 31.12.2028 - sichern Sie Ihre Dokumente!
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Aktueller Stand der Verordnung
Am 4. Dezember 2024 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 380 die "Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung" veröffentlicht. Diese Verordnung verlängert die Aufbewahrungspflichten für Betreiber von Corona-Teststellen bis zum 31. Dezember 2028.
Ursprünglich sah die Coronavirus-Testverordnung (TestV) eine Aufbewahrungsfrist bis Ende 2024 vor. Angesichts noch laufender Prüfungen und Verfahren wurde die Frist jedoch verlängert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat daher die TestV entsprechend angepasst.
Was müssen Teststellenbetreiber aufbewahren?
Betreiber von Corona-Teststellen sind nun verpflichtet, alle relevanten Unterlagen, insbesondere Auftrags- und Leistungsdokumentationen, bis Ende 2028 aufzubewahren. Diese Maßnahme gewährleistet, dass Abrechnungsprüfungen und strafrechtliche Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Mögliche Auswirkungen bei Vernichtung der Unterlagen durch Teststellenbetreiber
Die Nichteinhaltung der verlängerten Aufbewahrungspflicht kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Werden die Unterlagen vor Ablauf der Frist vernichtet, drohen folgende Konsequenzen:
Abrechnungsprüfungen und Rückforderungen: Ohne die erforderlichen Unterlagen können Abrechnungsprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht durchgeführt werden. Dies könnte dazu führen, dass erhaltene Gelder zurückgefordert werden, da die Nachweisführung seitens des Teststellenbetreibers nicht möglich ist.
Strafrechtliche Ermittlungen: Bei Verdacht auf Abrechnungsbetrug oder andere Unregelmäßigkeiten ist die Vorlage der Unterlagen entscheidend. Liegen diese nicht vor, könnten strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden, die möglicherweise zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen.
Teststellenbetreiber sind daher gut beraten, ihre Dokumentations- und Archivierungspflichten ernst zu nehmen. Eine rechtzeitige Überprüfung der internen Abläufe sowie eine juristische Beratung zur Sicherstellung der Compliance mit der verlängerten Aufbewahrungsfrist sind dringend zu empfehlen. Lesen Sie hierzu unserer zahlreichen Hinweise.
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