Aufenthaltsbestimmungsrecht - was ist das?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt einen Teilaspekt der Personensorge dar, die den Eltern des Kindes gemeinsam oder einem Elternteil allein zusteht. Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das minderjährige Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, § 1631 I BGB.

Der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat, bestimmt, wo das minderjährige Kind lebt.

Im Regelfall besteht das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile. Dies kann dazu führen, dass sich die Elternteile in ihren Ansichten, ob das Kind im väterlichen oder im mütterlichen Haushalt leben soll, gegenseitig widersprechen und damit blockieren können. Können sich die Elternteile über die Frage, in wessen Haushalt das Kind leben soll, welcher Elternteil also die Obhut für das Kind innehat, nicht verständigen, stellt normalerweise mindestens ein Elternteil einen gerichtlichen Antrag, sodass das Familiengericht darüber zu entscheiden hat, wer ab sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben soll. Damit entscheidet das Familiengericht indirekt darüber, in wessen Haushalt das Kind zukünftig leben wird.

Bei seiner Entscheidung hat sich das Familiengericht am Wohl des Kindes orientieren. Was der jeweilige Elternteil möchte oder welche Interessen und Ziele er mit seinem Antrag verfolgt, dass das Kind in seinem Haushalt leben soll, spielt hierbei keine Rolle.

Ist das Kindeswohl gefährdet, zum Beispiel weil sich der Elternteil, bei dem sich das Kind auffällt, nicht zum Wohle des Kindes ausreichend um das Kind kümmert, kann ein Elternteil einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Familiengericht stellen, so das das Familiengericht vorab im Eilverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheidet, bevor eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergehen wird, die erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen wird.

Von sich aus kann ein Familiengericht keine einstweilige Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht erlassen. Für eine gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist immer ein entsprechender Antrag einer Partei beim Familiengericht erforderlich.

Steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Elternteilen zu, so üben die Eltern im Falle einer Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Regelfall auch weiterhin gemeinschaftlich aus.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema