Auffällige Zahlungsabgänge vom Konto – Welche Überwachungs- und Warnpflichten trifft Ihre Bank?

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Überwachungs- und Warnpflichten von Banken bei auffälligen
Zahlungsabgängen von Konten Ihrer Kunden (gerade bei auffälliger Höhe,
Taktung, Gleichartigkeit der Abverfügungen, Frequenzschutz etc.,
vgl. hierzu LG Zweibrücken (dort unter Erhöhung des Überweisungslimits,
Urt. v. 15. Februar 2023 (Az.: 2 O 130/22) und hieraus resultierenden
Ansprüchen des geschädigten Kunden: 

Auffällige Zahlungsabgänge vom Konto – Welche Überwachungs- und Warnpflichten trifft die Bank?

Phishing stellt eine der häufigsten Methoden dar, mit denen Betrüger unrechtmäßig an das Geld von Bankkunden gelangen. Dabei werden die Kunden durch gefälschte E-Mails oder Websites dazu verleitet, ihre sensiblen Daten wie Login-Daten oder ihre Transaktionsnummer preiszugeben.

Im Anschluss an diese Phishing-Angriffe erfolgen häufig auffällige Transaktionen, welche die Banken zur Wachsamkeit anregen sollten. Grundsätzlich haben Bankkunden nach §§ 675 u S. 1, 675 x BGB regelmäßig einen Anspruch gegen die Bank. Zwar weigern Banken sich oft den entstandenen Schaden zu ersetzen, indem sie auf die Mitschuld des Kunden verweisen, der seine Daten grob fahrlässig weitergeben hat.

Diese Argumentation hält jedoch nicht immer Stand – Denn auch die Banken treffen entsprechende Überwachungs- und Warnpflichten.

Überwachungs- und Warnpflichten der Bank nach der Rechtsprechung

Unterlässt es die Bank in pflichtwidriger Weise Schutzvorkehrungen und Warnsysteme zu schaffen, kann dies Ansprüche des Bankkunden begründen. Die Rechtsprechung hat entsprechende Pflichten der Bank definiert.

Etwa trägt im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (BGH, Urteil vom 17.07.2001, Az.: XI ZR 325/00).

Des Weiteren können für die Banken besondere Warnpflichten gegenüber dem Kunden bestehen, wenn die Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden Evidenz den Verdacht einer Straftat schöpft e.g. bei auffälliger Höhe, Taktung oder Gleichartigkeit der Abverfügungen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2004, Az.: XI ZR 90/03; BGH, Urteil vom 06.05.2007, Az.: XI ZR 56/07).

Urteil des LG Zweibrücken vom 15.02.2023

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Urteil des LG Zweibrücken vom 15.03. 2023 (Az.: 2 O 130/22). Hier wurde der Bankkunde Opfer eines Phishing-Angriffs und gab über eine gefälschte Website seine Login-Daten für sein Online-Banking frei. Allerdings hatten Bank und Kunde ein tägliches Überweisungslimit vom 3.000 Euro vereinbart. Dem Täter war es möglich, dieses drastisch zu überschreiten, indem er 19.800 Euro überweisen konnte. Die Bank führte diese auffällig hohe Transaktion aus.

Im Urteil führt das LG Saarbrücken aus, dass der der Bankkunde zwar dahingehend grob fahrlässig gehandelt hat, dass er leichtfertig seine sensiblen Daten auf einer gefälschten Internetseite eingab. Dennoch stellte das Gericht eine stark überwiegende Verantwortlichkeit der Bank fest und verurteilte diese zu einer Schadensersatzzahlung i. H.v. 19.800 Euro.

Das LG Saarbrücken betonte, dass ein Mitverschulden der Bank beim Online-Banking vorliegt, wenn dieser keine ausreichende Systemsicherheit gewährleistet. Die Bank ist verpflichtet, ein technisch sicheres Online-Banking-System bereitzustellen, Kann der Betrüger über das vereinbarte Limit hinaus verfügen, ist der Pflichtverstoß der Bank jedenfalls für diesen höheren Schaden ursächlich.

Das Gericht stellt weiter fest, dass ein Verfügungsrahmen zum Schutz des Bankkunden dient, um den Schaden, der der durch missbräuchliche Nutzung des Online-Banking entstehen könnte zu begrenzen. Im Übereistimmung mit dem BGH- Urteil vom 29.11.2011 (Az.: XI ZR 370/10) wurde dieser Kundenschutz erneut hervorgehoben. Demnach muss die Bank sicherstellen, dass der Kunde auch im Phishing-Fall nicht durch den Betrüger über das vereinbarte Limit hinaus Schaden nimmt. Besonders relevant ist auch der Punkt, dass mehrfaches Erhöhen des Überweisungslimit an einem Tag die Bank hätte veranlassen müssen, die nachfolgende Überweisung nicht stattzugeben.

Fazit

Wurden Sie Opfer einer raffinierten Phishing-Attacke sind Sie keinesfalls schutzlos. Die Banken treffen ggf. umfassende Überwachungs- und Warnpflichten. Insbesondere bei Überschreitung des vereinbarten Überweisungslimits und bei auffälliger, Höhe, Taktung oder Gleichartigkeit der Abverfügungen, liegt eine Mitschuld der Bank nahe!

Wir vertreten bundesweit geschädigte Bankkunden bei nicht autorisierten Überweisungen!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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