Aufschlagsregelung bei Abrechnung von Laborleistungen rechtmäßig

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Urteil des BSG vom 23.05.2007 – B 6 KA 2/06 R

Die Begrenzung des 24 %igen Aufschlags auf höchstens eine Gesamtauszahlungssumme von 6,2 Mio DM (siehe Präambel – letzter Absatz – zum Abschnitt O III EBM in der Fassung vom 01.01.2000 bis zum 30.06.2001) war rechtmäßig.

Mit dieser Entscheidung unterlag eine Labortechnische Gemeinschaftspraxis, die für ihre Laborleistungen im Jahr 2000 ein höheres Honorar begehrt hatte. Sie hatte sich gegen die sogenannte Aufschlagsregelung beziehungsweise gegen die darin enthaltenen Begrenzungen gewandt, die der Bewertungsausschuss im Februar 2000 in Abschnitt O III EBM – Präambel letzter Absatz – für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 (später verlängert bis 30.06.2001) eingefügt hatte. Darin war geregelt, dass bei Abrechnungen von bis zu 450.000 Leistungen – im Quartal – der Kostenliste des „Anhang zu Abschnitt O III“ ein Aufschlag „in Höhe von 24 % zur Summe der Kosten“ gewährt wird, „jedoch höchstens bis zu einer auszuzahlenden Gesamtsumme von 6.200.000 DM“. Aufgrund dieser Begrenzung versagt die KV der Gemeinschaftspraxis, die für die Quartale I bis III/2000 jeweils Gesamtauszahlungen von mehr als 6,2 Mio. DM erhielt, den 24%igen Aufschlag.


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