Bußgeldbescheid - Verstoß gegen Kontaktbeschränkung

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Inkl. Update ab 11. Mai 2020

Bayern hat im Zusammenhang mit dem Coronavirus Covid-19 eine der härtesten Ausgangsbeschränkungen (bzw. nunmehr ab 11. Mai Kontaktbeschränkung) auf Landesebene verhängt. Dass die bayerische Regierung gewohnt hart durchgreift, ist nichts Neues, ungewöhnlich ist jedoch die Popularität und Zustimmung die vor allem Ministerpräsident Söder erhält.

Der Folgende Artikel stellt die wichtigsten Regeln und Lockerungs-Updates für Privatpersonen und Gewerbetreibende dar. Im Fokus steht dabei die Ahndung von Verstößen.

Das Wichtigste in Kürze

Das Verlassen der Wohnung ist ab Samstag, den 21.03.2020 nur noch beim Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (z. B. Arbeit, Einkäufe, Arzt-, und Apothekenbesuche).

Update ab 11.05.2020 Maskenpflicht und Einzelhandel (einfacher Verstoß ca. 150 €)

Ab 11. Mai darf wieder jedes Einzelhandelsgeschäft geöffnet haben, egal wie groß.
Die 800 qm-Regel gilt dann insofern nicht mehr.
Es gilt jedoch Weiter: 

Verkaufsfläche : 20 qm = max. zulässige Personenzahl

In den öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften gilt nun eine generelle Maskenpflicht. Die Bedeckung muss den Mund- und Nasenbereich abdecken. Materialvorgaben gibt es nicht (d. h., ein  Schal oder Tuch ist notfalls ausreichend). Die Maskenpflicht gilt für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren.

Grundlage dafür ist die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.04.2020 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21.04.2020.

Treffen mit haushaltsfremder Person (einfacher Verstoß ca. 150 €)

Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 10. Mai 2020 verlängert. Sie wird ab dem 20. April 2020 insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich allein, mit einer weiteren, nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung zulässig ist.

Update 11. Mai die Ausgangsbeschränkung wird zur Kontaktbeschränkung - Folgen:

Ab 11. Mai ist das Treffen von Verwandten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel) und Geschwistern sowie zusätzlich einer weiteren haushaltsfremden Person draußen und drinnen erlaubt.

Grundlage dafür ist die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05.05.2020 insbesondere §§ 2, 3 des 4. BayIfSMV.

Als Grundlage für die Ausgangssperre wurde sich zunächst auf § 28 I Infektionsschutzgesetz (IfSG) berufen.

(1) (…) die zuständige Behörde kann Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. (…)

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde nun am 24.03.2020 vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung getroffen. 

Hintergrund ist, dass das VG München die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft setzte und bezweifelte, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen. Die Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen blieb jedoch unberührt. Nun wurde, wie eben dargelegt, ohnehin die passende Rechtsverordnung erlassen, um formellen Defiziten vorzubeugen.

Die Ausgangsbeschränkung wurde zunächst bis 19.04.2020 verlängert. Die vierte Verlängerung dauert vorerst bis 17.05.2020.

  • Der Verstoß gegen Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Es drohen Bußgelder bis zu 25.000 €.
  • Üblicherweise wird bei einfacheren Verstößen ein Bußgeld von 150 € verhängt.
  • Gibt es einen Hauptverantwortlichen (z. B. jemand lädt zu seinem Geburtstag verschiedene Freunde in seinen Garten ein oder Gewerbetreibende halten sich nicht an die Auflagen), so ist mit einem deutlich höheren Bußgeld von 1.500 € bis 2.500 € zu rechnen.

Als Grundlage für die Verhängung der Bußgelder wird auf § 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG verwiesen.

Theoretisch ist auch durch eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen die Begehung einer Straftat nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG denkbar. Hier droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Ob hiervon Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.

Allein aus Solidarität gegenüber seinen Mitmenschen sollte man sich unbedingt an die Vorgaben halten und den Ernst der Lage begreifen.

Dieser Rechtstipp behandelt bewusst nicht die Frage, ob die Ausgangsbeschränkung nun rechtmäßig ist oder nicht und ob auf der oben genannten Ermächtigungsgrundlage eine solche Regelung überhaupt hätte ergehen können. Eine notwendige Regelung außer Kraft zu setzen wäre im Moment nicht zielführend.

Der vernünftigere Weg scheint mir, gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid oder eine anderweitige Rechtsverfolgung im Einzelfall vorzugehen.

Falls Ihnen im Laufe der Tage zu Unrecht ein Bußgeld auferlegt werden sollte, das Bußgeld zu hoch ausfällt oder gar eine Strafverfolgung droht, so können Sie sich gerne an mich wenden. Ich werde Ihnen auch mitteilen, ob ein Vorgehen gegen die Maßnahme überhaupt sinnvoll ist und welche Möglichkeiten es für den jeweiligen Einzelfall gibt. In den meisten Fällen werden Sie im Moment nach erfolgter Aufnahme des Verstoßes aufgefordert, sich schriftlich zum Vorfall zu äußern. Hier sollte man nicht vorschnell und unüberlegt handeln. Sie sind lediglich dazu verpflichtet Ihre Personalien anzugeben. Zum Vorfall müssen Sie sich nicht äußern. Eine geeignete Stellungnahme kann (und sollte) durch Ihren Anwalt erfolgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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