Auskunft über dynamische Versicherungssumme für Ausgleichsanspruch

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Im Jahr 2011 hatte das Oberlandesgericht München darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der von ihm vermittelten Lebensversicherungssummen zusteht. Das Oberlandesgericht München sprach ihm diesen Anspruch zu.

Beschränkt ist jedoch die Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen auf die Verträge, die er während des mit dem Vertrieb bestehenden Agenturvertrags selbst vermittelte. Der Versicherungsvertreter wandte sich an den Vertrieb mit einer Auskunftsklage. Er wollte Auskunft über aus den Jahren 2003 bis 2006 vermittelten Lebens- und Rentenversicherungsverträge bekommen. Er wollte über die Summen Auskunft haben. Die Beklagte wollte diese Auskünfte nicht erteilen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31.03.2003.

Nachdem der Kläger das Unternehmen verlassen und zwischendurch bei der Konkurrenz angefangen hatte, ging er zur Beklagten zurück. Er verlangte dann eine längere Auskunft, und zwar bis zum Jahr 2006, die ihm auch vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zugesprochen wurde. Das Oberlandesgericht beschränkte die Auskunft jedoch auf den Zeitraum von 2003 bis 2006 und nicht auf den Zeitraum ab 01.01.1994.

Das Oberlandesgericht meinte, dass sich die Parteien aufgrund des Abschlusses des neuen Vertrags darüber geeinigt hätten, dass Ansprüche aus dem alten Vertrag nicht mehr bestehen würden.

Das Oberlandesgericht erkannte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft für dynamische Lebens- und Rentenversicherungsverträge zustehe, die er während der Vertragslaufzeit vermittelt hat und verwies auf die §§ 89b Abs. 5, 87c HGB in Verbindung mit den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs für dynamische Lebensversicherungen in Verbindung mit den §§ 242, 259, 260 BGB.

Der Kläger, der im Wege der Stufenklage Auskunft begehrt, um nach Vorliegen der Auskunft den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch zu berechnen, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts München die begehrte Auskunft grundsätzlich auch auf § 87c HGB stützen (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, § 89b Rn. 349). Das Oberlandesgericht meinte jedoch, dass der Versicherungsvertreter Angaben nur über die Versicherungsverträge verlangen kann, die für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs von Relevanz sein können. Damit meinte das Gericht, dass er keinen Anspruch mehr auf Auskunft wegen der Verträge hat, die er im ersten Vertragsverhältnis vermittelt hatte.

Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.09.2011, Aktenzeichen: 7 U 1348/11


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