Auskunftsanspruch bei Unterhalt – welche Rechte habe ich?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn sich Eheleute trennen, die gemeinsame Kinder haben, kommen schnell Fragen zur Unterhaltspflicht und den damit einhergehenden Unterhaltszahlungen auf. Um den zu zahlenden Unterhalt korrekt berechnen zu können, muss der vermeintlich Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten Auskunft erteilen. Doch welchen Voraussetzungen unterliegt dieser Auskunftsanspruch? Und wie verhält man sich bei häufigen Auskunftsanfragen des vormaligen Ehepartners? Unser aktueller Rechtstipp klärt auf.

Kein permanenter Auskunftsanspruch

Grundsätzlich wird die Auskunftspflicht nach § 1605 BGB geregelt. Darin wird deutlich, dass der Unterhaltsberechtigte Auskunft über das Einkommen des vermeintlich Unterhaltspflichtigen verlangen kann. Falls gewünscht, müssen diese Auskünfte auch mit Belegen und Bescheinigungen des Arbeitgebers bestätigt werden. Anschließend kann ein erneuter Auskunftsanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren oder bei glaubhafter Darlegung einer wesentlichen Einkommenssteigerung oder eines weiteren Vermögenszuwachses des Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Die gängige Rechtsprechung sieht diese wesentliche Steigerung bei einem Einkommenszuwachs um mehr als zehn Prozent als gegeben an. Festzuhalten bleibt aber ganz klar: Es besteht kein permanenter Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Ab wann gilt die Sperrfrist für den Auskunftsanspruch?

Der nächste Streitpunkt ist dann oft die Frage, ab wann die Frist von zwei Jahren eigentlich läuft. Nach gängiger und überwiegender Rechtsprechung ist die Sperrfrist für eine erneute Auskunft bei gerichtlichen Beschlüssen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt bei schriftlichem Verfahren abzustellen (vgl. OLG Karlsruhe vom 09.03.2016, OLG München vom 16.10.2009). Hieraus ist deutlich erkennbar, dass § 1605 Abs. 2 BGB dazu dient, das Rechtsverhältnis bei Unterhaltszahlungen wenigstens vorübergehend zu befrieden. Gerade im Zuge einer Trennung, bei der die Emotionen hochkochen und die rational-sachliche Haltung oft ins Hintertreffen gerät, wird so die Möglichkeit unterbunden, am laufenden Band Verfahren gegeneinander zu führen.

Besser einen Anwalt fragen

Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch bei Unterhaltszahlungen und die sich daran anschließende Sperrfrist auch bei der Scheidung kinderloser Ehen greift, Stichwort: Trennungsunterhalt. Und natürlich besteht auch die Möglichkeit, sich über die Höhe von Unterhaltszahlungen außergerichtlich zu einigen. Allerdings ist dies aufgrund häufiger, persönlicher Spannungen im Zuge einer Scheidung wohl eher selten der Fall, wonach eine kompetente anwaltliche Vertretung, die vollumfängliche Rechtssicherheit schafft, meist die bessere Wahl ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Britt Schieferdecker-Donat

Beiträge zum Thema