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Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner

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Alle zwei Jahre wird die Düsseldorfer Tabelle durch das Oberlandesgericht Düsseldorf neu gefasst. Diese Tabelle ist für die Bestimmung des Kindesunterhaltes maßgebliche. Zuletzt geschah dies zum 01.07.2007. Aufgrund der allgemeinen Einkommensentwicklung sind jetzt erstmalig seit Bestehen dieser Tabelle die Regelsätze für die unterhaltsberechtigten Kinder nicht herauf- sondern geringfügig herabgesetzt worden.

Dies bedeutet für den Unterhaltsschuldner eine geringe Erleichterung. Im Umkehrschluss haben die Unterhaltsberechtigten hierdurch etwas weniger Unterhalt zu beanspruchen. Bestehende Unterhaltstitel können nicht für alle Ewigkeit festgeschrieben werden, weil sich die zugrundeliegende Einkommenssituation der Beteiligten mit den Jahren ändert. Der Unterhaltsberechtigte soll wissen, wies es um die wirtschaftliche Situation seines Schuldners und dementsprechend um die Höhe des Unterhaltes bestellt ist. Daher hat der Gesetzgeber dem Unterhaltsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner an die Hand gegeben. Unabhängig von plötzlich eingetretenen persönlichen Veränderungen kann jeder Unterhaltsberechtigte nach Ablauf von zwei Jahren seinen Unterhaltsschuldner auffordern, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben. Dieser Anspruch ist gerichtlich einklagbar. Möglicherweise kann somit die Einbuße kompensiert werden, wenn ein höheres Einkommen als Basis des Unterhaltsanspruches dient.

Da sich die Einkommensverhältnisse häufig kurzfristig ändern können, ist es empfehlenswert diesen Anspruch nicht verfallen zu lassen. Mit der Einholung der Auskünfte und der anschließenden Unterhaltsberechnung können Sie jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen. Sofern durch diese neue Auskunft höhere Unterhaltszahlungen die Folge sind, haben sich die Kosten, welche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, recht schnell amortisiert. Ist Ihnen die Zahlung der Anwaltsgebühren nicht möglich, da Sie selbst über das entsprechende Einkommen nicht verfügen, besteht für Sie die Möglichkeit, bei Ihrem örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Dann entstehen für das Verfahren für Sie lediglich Kosten in Höhe von 10,00 €. Dieser Beratungshilfeschein kann bereits vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch Sie beantragt werden. Dies ist regelmäßig auch zu empfehlen. Für weiter gehende Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


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