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Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen das eigene Kind

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Nicht nur Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, auch umgekehrt gibt es Unterhaltsansprüche. Die Eltern haben gegenüber ihren Kindern einen lebenslangen Anspruch auf Unterhalt. In der Regel wird dieser nicht durch die Eltern selbst, sondern durch die Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Die häufigste Situation die zur Geltendmachung führt, ist die Heimaufnahme der Eltern aus Alters- oder Gesundheitsgründen.

Im Gegensatz zum Anspruch auf Kindesunterhalt ist der Anspruch der Eltern wesentlich schwächer ausgestaltet. Bevor die Kinder herangezogen werden können, ist zunächst immer der Ehegatte vorrangig zu berücksichtigen. Nur wenn dieser nicht leistungsfähig ist oder sich der Leistung entzieht, kommen Unterhaltszahlungen in Betracht.

Dabei haften mehrere Kinder nebeneinander anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Um die Höhe eventueller Unterhaltszahlungen ermitteln zu können, haben die Beteiligten untereinander Auskunftsansprüche. Die Kinder haben ihren Eltern Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Umgekehrt gilt das gleiche. Ebenso haben Geschwister untereinander einen entsprechenden Auskunftsanspruch, damit die anteilige Haftung bestimmt werden kann.

Sind die Verhältnisse offengelegt, ist in einem ersten Schritt die Bedürftigkeit der Eltern zu prüfen. Dabei ist auch Vermögen einzusetzen, sofern es das so genannte Schonvermögen übersteigt. Der Freibetrag ist für verschiedene Lebenssituationen unterschiedlich hoch. Bei über 60-jährigen beträgt dieser beispielsweise 2.600 €. Daneben können aber auch ein selbstgenutztes Eigenheim, etc. ohne Berücksichtigung bleiben.

Auch der Unterhaltspflichtige hat Vermögen einzusetzen, allerdings sind hier die Kriterien wesentlich großzügiger gefasst, als beim Berechtigten. Hier ist im Einzelfall zu schauen, was angemessen ist. Regelmäßig wird eine Verwertung des Vermögens erst ab einem Wert von ca. 100.000 € in Betracht kommen.

Vom Einkommen des Pflichtigen sind vorab berufsbedingte Aufwendungen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, etc. abzuziehen. Sofern noch Unterhalt für Kinder oder Ehegatten zu zahlen sind, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.

Verbindlichkeiten, welche vor Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden, sind regelmäßig zu berücksichtigen. Hier ist ein großzügiger Maßstab angebracht. Schulden, welche jedoch erst nach Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden, sind genau zu prüfen. Wird beispielsweise ein neuer PKW angeschafft, ohne dass es hierfür einen konkreten Anlass gab, scheidet regelmäßig eine Berücksichtigung aus.

Kommt nach der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eine Unterhaltszahlung in Betracht, ist dem unterhaltspflichtigen Kind ein Mindestselbstbehalt von monatlich 1.800 € zu belassen. Von der Differenz zum bereinigten Einkommen ist dann die Hälfte als Unterhalt zu zahlen. Bleibt also nach Abzug aller möglichen Positionen ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 2.500 € übrig, ist hiervon der Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € abzuziehen. Die Differenz beträgt 700 €. Hiervon ist die Hälfte, also 350 € als Unterhaltsbetrag zu zahlen.

Insbesondere bei schwierigen Familienverhältnissen stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Elternteils verwirkt ist. Die Verwirkung setzt eine schwere Verfehlung des Elternteils voraus. Diese kann beispielsweise angenommen werden, wenn der Elternteil, der nun Unterhalt verlangt, sein Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen hat, ohne sich in der Folgezeit mehr um sein Kind zu kümmern.

Liegt ein solcher Verwirkungstatbestand vor, ist Unterhalt auch im Falle der Leistungsfähigkeit nicht zu zahlen.

Diese kurze Darstellung kann nur einen einfachen Überblick über die Problematik bieten. Insbesondere bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens gibt es vielfältige Probleme. Daher kann dieser Beitrag eine konkrete anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie Probleme in diesem Bereich haben, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.


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