Auskunftspflicht des Geschäftsführers

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Information der Gesellschafter in der GmbH

Stellen Sie sich vor, Sie sind Gesellschafter einer GmbH und möchten wissen, wie es um Ihr Unternehmen steht. Doch was, wenn der Geschäftsführer nicht alle Karten auf den Tisch legt? Jeder GmbH-Gesellschafter hat weitreichende Auskunftsrechte und der Geschäftsführer darf nur ausnahmsweise Informationen verweigern.

In meinem Kurzvideo finden Sie alle Informationen zur Auskunftspflicht kurz zusammengefasst.

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Informationsrechte in der GmbH

Gesellschafter einer GmbH haben umfassende Informations- und Einsichtsrechte, die sie jederzeit gegenüber den Geschäftsführern geltend machen können. Das GmbH-Gesetz räumt jedem Gesellschafter das Recht ein, von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Dabei ist es egal, ob der Gesellschafter nur eine Kleinstbeteilung von etwa 1% hat oder einen echten Einfluss von 50 % und mehr besitzt. 

Die Informations- und Auskunftsrechte sind sehr umfassend und beinhalten:

  • Einsicht in alle Unterlagen der Gesellschaft, inklusive in digital gespeicherte Dateien 
  • Auskunft über den Stand der Geschäftstätigkeit
  • Der Geschäftsführer muss Informationen über laufende und abgeschlossene Geschäfte bereitstellen. Er muss auch außenstehende Gesellschafter sogar über möglicherweise bestehende Tochtergesellschaften der GmbH informieren.

Das Auskunftsrecht soll den Informationsbedürfnissen der Gesellschafter Rechnung tragen. Insbesondere der Minderheitsgesellschafter hat ein großes Schutzbedürfnis. Die Gesellschafter sollen in die Lage versetzt werden, die Geschäftsführung zu kontrollieren und ihre Beteiligungsrechte sachgerecht auszuüben. 

Alle Gesellschafter sollen sich ein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der GmbH machen können. Wie Sie sehen, ist die Auskunftspflicht des Geschäftsführers wirklich umfassend. Aber im deutschen Recht gilt: kein Grundsatz ohne Ausnahme:

Verweigerungsrecht des Geschäftsführers

Es gibt einen engen Ausnahmetatbestand, in dem der Geschäftsführer die Auskunft oder die Einsicht in Geschäftsunterlagen verweigern kann. Dies ist der Fall, wenn die Auskunftserteilung dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde. 

Wenn von den Gesellschaftern Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angefordert werden, deren Offenlegung dem Unternehmen erheblichen Schaden zufügen könnte, kann ein Verweigerungsrecht entstehen. Hat einer der Gesellschafter zum Beispiel ein eigenes Unternehmen, das in direkter Konkurrenz zur GmbH steht und fordert er wichtige Informationen für sein eigenes Konkurrenzunternehmen - z.B. Preiskalkulationen oder Kundenlisten, so entsteht ein Informationsverweigerungsrecht.

Bitte beachten Sie: Der Geschäftsführer kann sich nicht pauschal auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit berufen. Es muss ein klarer, konkreter und erheblicher Nachteil für die GmbH tatsächlich vorliegen. Überdies - und das ist wichtig - bedarf es immer eines Gesellschafterbeschlusses. Die Mehrheit der Gesellschafter muss eine Verweigerung der Auskunft beschließen. Ohne einen Verweigerungsbeschluss der Gesellschafterversammlung darf der Geschäftsführer nicht verweigern.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Gesellschafter in einer GmbH immer weitreichende Auskunftsrechte gegenüber den Geschäftsführern haben. Diese Rechte können in Ausnahmefällen eingeschränkt werden, wenn die Auskunftserteilung der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde und es einen Verweigerungsbeschluss gibt.

ROSE & PARTNER 

Hamburg, Berlin, München, Köln, Frankfurt a.M.,

Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik, ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht und Corporate Litigation spezialisiert.

Weitere Informationen zu Streitigkeiten in der GmbH und Informationsrechten finden Sie hier: Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters

Foto(s): ROSE & PARTNER / ©Adobe Stock / Vadim

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