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Auslandsbesuch des Gatten als Mehrbedarf?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein in Deutschland lebender Arbeitsuchender kann keinen Mehrbedarf verlangen, um seine im Ausland lebende Frau regelmäßig zu besuchen und somit den Eheverband aufrechtzuerhalten.

Mittlerweile werden viele Ehen über die Staatsgrenzen hinaus geschlossen. Problematisch wird es aber, wenn das Geld fehlt, damit einer der Ehegatten zuziehen kann. Es ist deshalb zu klären, ob ein Hartz IV Empfänger die Erstattung von Reisekosten verlangen darf, damit er seine im Ausland lebende Ehefrau wenigstens besuchen kann.

Unfreiwillige Trennung von Ehefrau

Ein Mann heiratete eine Chinesin und zog kurz darauf zurück nach Deutschland. Er erhielt seit seiner Rückkehr Hartz IV, weshalb ihm das Geld fehlte, seine Frau regelmäßig zu besuchen. Er verlangte daher vom Jobcenter die Übernahme von Reisekosten. Schließlich habe er zurzeit nur über SMS, das Telefon oder das Internet seltenen Kontakt zu seiner Frau, weshalb der Bestand seiner Ehe gefährdet sei. Da das Geld fehle, seiner Frau einen Deutschkurs in China und auch den Zuzug nach Deutschland zu zahlen, bliebe keine andere Möglichkeit, als sie regelmäßig zu besuchen. Das Jobcenter lehnte den Antrag des Arbeitssuchenden ab.

Kein Anspruch auf Zahlung der Reisekosten

Auch das Hessische Landessozialgericht (LSG) verneinte einen Mehrbedarf nach Art. 6 I GG (Grundgesetz) i. V. m. § 21 VI 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II). Zwar werden Ehe und Familie nach Art. 6 GG besonders geschützt; das eheliche Zusammenleben ist daher ein persönliches Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Daher werden etwa angemessene Kosten von Umzügen der Ehegatten durchaus vom Jobcenter übernommen.

Vorliegend mussten aber bereits für einen Flug nach China einige Hundert Euro gezahlt werden, weshalb die hohen Kosten für die regelmäßigen Besuche alles andere als angemessen gewesen wären. Hätte der Mann gearbeitet, hätte er sich die häufigen Besuche auch nicht leisten können. Im Übrigen wäre selbst bei Übernahme der Reisekosten nicht sicher gewesen, ob die vereinzelten und kurzen Besuche des Mannes zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft führen. Stattdessen könnte die Ehefrau nach Deutschland ziehen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten oder fehlende Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Übersiedlung spielen bei der Frage über den Mehrbedarf daher keine Rolle.

(Hessisches LSG, Beschluss v. 06.07.2012, Az.: L 7 AS 275/12 B ER)

(VOI)

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