Auslegung des Testaments bei Formlierung: "Sollte mir aufgrund der Operation... etwas zustoßen"

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Testamente werden oft erst in Ansehung von Gefahrensituationen gefertigt und dann als „Bedingung" des Eintritts des Erbfalls aufgrund dieser Situation formuliert. Kritisch wird es aber dann, wenn die erahnte Gefahr nicht mehr besteht und der Erbfall später aufgrund anderer Umstände eintritt, das Testament aber nicht geändert wurde. Das OLG München hat entschieden, dass in derartigen Fällen nach Anhaltspunkten gesucht werden muss, ob die angeordnete Erbfolge auch dann gelten sollte, wenn das konkret angesprochene Risiko des Versterbens sich nicht verwirklicht hat (Beschluss vom 15.05.2012, 31 Wx 244/11). Der Erblasser hatte im zu beurteilenden Fall formuliert: „...sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen...". Er überlebte die Operation und verstarb später aufgrund einer Ursache, die nichts mit der Operation zu tun hatte. Die Entscheidung mag zutreffend sein, zeigt aber auch deutlich die Gefahr einer falschen Formulierung und Auslegung des Testaments. Zum einen ließe sich durchaus vertreten, dass der Erblasser streng nur im Sinne einer echten Bedingung die Erbfolge bei Tod durch Gallenoperation gelten lassen wollte. Zum anderen lässt sich der wahre Wille an wenigen Worten immer nur schwer ermitteln. Deswegen sollte die Regelung der Erbfolge stets den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Im Zweifel ist Rechtsrat für die zutreffende Formulierung einzuholen.


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