Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft und ihre Folgen.

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Bevor Sie bei Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen, ist Rücksprache mit Ihrem Anwalt unerlässlich. Ohnehin ist zuvor Akteneinsicht geboten. Sie haben das Recht zu schweigen.

Lassen sich Aussagen, die man gegenüber der Polizei macht, hinterher ändern? 

Grundsätzlich ja, Sie sind nicht an Ihre Aussagen im Ermittlungsverfahren gebunden. Wenn Sie sich also vor der Polizei belasten, könnten Sie dieser Aussage später in der Gerichtsverhandlung widersprechen, Sie können sie sogar widerrufen. Rechtlich soll es im Strafverfahren so sein, dass nur das zählt, was die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ergibt. Die früheren Aussagen sollen für die Urteilsfindung keine Rolle spielen. In der Praxis sieht das allerdings anders aus. Als Angeklagter haben Sie zu Beginn der Hauptverhandlung Gelegenheit, die Dinge aus Ihrer Sicht darzustellen. Der Richter kennt allerdings Ihre frühere Aussage aus den Akten. Er erwartet in aller Regel den gleichen Inhalt. Steht Ihre Aussage in der Verhandlung in Widerspruch zu Ihrer früheren Aussage, besteht die Gefahr, dass das Gericht Ihnen mit Ihrer neuen Aussage nicht glauben wird und stattdessen den Inhalt der früheren Aussage als zutreffend ansieht. Die Erfahrung zeigt, dass Richter sich oft nur schwer davon überzeugen lassen, dass das bisherige Ermittlungsergebnis falsch ist. Das, was in den Akten und insbesondere in den Vernehmungsprotokollen enthalten ist, hat also erhebliches Gewicht für das gesamte Verfahren. Das Aussageverhalten sollte möglichst konsistent sein.

Ist es sinnvoll, wenn ein Anwalt den Beschuldigten vertritt? 

In jeder Hinsicht. Das Recht auf einen Anwalt ist ebenso essentiell wie Ihr Recht zu schweigen. Von einer Selbstverteidigung ist dringend abzuraten. Der Beschuldigte hat ein Schweigerecht, er muss weder vor der Polizei, noch vor der Staatsanwaltschaft, noch vor Gericht aussagen. Sie dürfen sich in jeder Lage des Verfahrens eines Anwalts bedienen. Der Anwalt hat das Recht, Erklärungen abzugeben, er kann also im Ermittlungsverfahren zumindest schriftlich, in der Verhandlung dann mündlich für seinen Mandanten zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Der Anwalt erhält auf Antrag die originale Ermittlungsakte. Diese benötigen Sie für Ihre Verteidigung.

Wie lange dauert eine Vernehmung, wie lange darf man festgehalten werden? 

Die Dauer der Vernehmung hängt vom Einzelfall ab. Wenn Sie zu einer Vernehmung erscheinen, sollten Sie dies nur in Begleitung Ihres Rechtsanwalts tun. Es steht Ihnen jederzeit frei, sich auf Ihr Schweigerecht zu berufen und die Vernehmung damit abzubrechen. Sie werden und dürfen dann grundsätzlich auch nicht festgehalten werden.

In aller Regel werden Sie von der Polizei geladen. 

Wenn Anzeige erstattet wurde, so erfährt der Beschuldigte davon regelmäßig dann, wenn er eine Ladung zur Vernehmung erhält. In der Ladung ist ein Termin angegeben. Zwischen Erhalt der Ladung und dem Termin sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt einschalten. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft haben ein Interesse daran, dass Sie erscheinen, nur um zu sagen, dass Sie nicht aussagen werden. Machen Sie also von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, wird man Sie nicht zur Vernehmung zwingen. Wollen Sie nur im Beisein Ihres Anwalts aussagen, so können Sie dies tun. Eine Aussage vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft als Beschuldigter ist nur in Ausnahmefällen zu empfehlen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, München, Wolfratshausen

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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