Ausschlagen oder doch annehmen?

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Beabsichtigt ein Erbe die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 ff. BGB), weil er nur Schulden vermutet und er diese naturgemäß nicht erben möchte, muss er nicht Hals über Kopf innerhalb der 6-wöchigen gesetzlichen Ausschlagungsfrist überstürzt und sozusagen „blind“ die Ausschlagung erklären, um seiner Haftung zu entgehen. 

Ist er sich nicht sicher, ob evtl. doch das Vermögen größer als bloß vermutete Schulden ist (weil er z. B. schon seit vielen Jahren keinen Kontakt zu dem Verstorbenen hatte), kann er die Erbschaft zunächst einmal beruhigt annehmen und sich in Ruhe einen Überblick über die Erbschaft verschaffen, um anschließend zu entscheiden, ob er bei evtl. doch festgestellter Überschuldung die Erbschaft loswerden möchte. 

Dazu gibt es eine ganze Reihe verschiedener Möglichkeiten, wie Nachlassinsolvenz (§§ 1975,1980 BGB), Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981 BGB, die allerdings bei einer Erbengemeinschaft nur von allen Erben gemeinsam beantragt werden kann, § 2062 BGB)), Vorbehalt der Haftungsbeschränkung (§ 780 ZPO) auf den Nachlass im Urteil (sollte ein Gläubiger bereits einen Prozess führen). Jeder dieser Wege führt sicher zur Verschonung des eigenen, bereits vor der Erbschaft vorhandenen (privaten) Vermögens.

Da bei dem Nachlassinsolvenzverfahren regelmäßig kein Vermögen, also keine Masse vorhanden ist und aus diesem Grunde die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens abgelehnt werden wird, reicht der das Verfahren ablehnende Beschluss des Insolvenzgerichtes für die Haftungsbeschränkung aus. Dieser Beschluss kann sodann den Gläubigern als Nachweis vorgelegt werden.

Für Erbengemeinschaften gilt sogar kraft Gesetzes, dass die Miterben bis zur Auseinandersetzung immer nur beschränkt auf die Erbschaft haften (§ 2059 BGB).


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