Ausschluss, Geldstrafe, Sperre – welche Möglichkeiten hat der Verein/Verband, bei Vereinsstrafen?

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Auch der Verein hat die Möglichkeit, seine Mitglieder, bei entsprechendem Fehlverhalten zu sanktionieren. Der Ausschluss aus dem Verein ist dabei sicher eine der schwersten Vereinsstrafen. Daneben gibt es, soweit dies die Satzung vorsieht, weitere Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen Mitgliedspflichten. Dazu gehören insbesondere die Rüge, die vorübergehende Suspendierung, die Sperre durch den Sportverband, der Verweis oder die Androhung einer Geldstrafe. Geldstrafen sind übliche Sanktionsmaßnahmen bei großen Verbänden; insbesondere Unternehmensverbänden.

Aber nicht jedes Fehlverhalten führt sofort zu einer Vereinsstrafe. Voraussetzung für eine Bestrafung ist eine satzungsgemäße Grundlage. Selbstverständlich muss diese Regelung auch schon zum Zeitpunkt des Verstoßes bestanden haben. Wichtig ist auch, dass die Reglung aus der Satzung des eigenen Vereins unmittelbar ergibt; es genügt nicht, dass eine entsprechende Regelung in der Satzung des Dachverbandes enthalten ist, bei dem der bestrafende Verein Mitglied ist.

Zu beachten ist außerdem, dass für Vereinsstrafen das Schuldprinzip gilt, das heißt, nur wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, kann sanktioniert werden. Die wiederholte Bestrafung wegen desselben Verstoßes ist ebenfalls ausgeschlossen.

Bei der Höhe der Strafe sind dem Verein auch Grenzen gesetzt. Insbesondere ist zu beachten, dass, genau wie im staatlichen Strafverfahren auch, fehlende Reue und das Leugnen des Vorwurfs sich nicht strafschärfend auswirken dürfen.

Stellt sich der Vorwurf als wahr heraus, kann dies über eine Vereinsstrafe hinaus für das Mitglied weitere negative Folgen haben. Denn der Verein ist auch berechtigt, die Bestrafung von Mitgliedern in der Vereinszeitschrift oder auf der Internetseite des Vereins bekannt zu machen, soweit diese auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhen.                       





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