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Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH

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Bei dem Austritt eines Gesellschafters enden seine Beteiligung in der Gesellschaft sowie alle daraus entstandenen Rechte und Pflichten. Grundsätzlich ist der Austritt mit einem wichtigen Austrittsgrund verbunden, aber ein Gesellschafter kann auch durch den Verkauf seiner Gesellschaftsanteile die Gesellschaft verlassen, wenn es dafür keine Beschränkungen gibt.

Das kroatische Handelsgesellschaftsgesetz (HGG) sieht zwei mögliche Arten des Austritts aus der GmbH vor. Bei der einen ist diese Möglichkeit schon im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Bei der zweiten kann man den Austritt mit einer Klage verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Klage wegen Austritts aus der GmbH

Wenn die Möglichkeit des Austritts im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, kann ihn jeder Gesellschafter in einer Klage verlangen, aber nur wenn ein gesetzlich berechtigter Grund dafür besteht. Ein Gesellschafter kann nicht im Voraus auf dieses Recht verzichten, sodass ein solcher Verzicht, wenn er gemacht würde, nichtig wäre.

Wichtige Bestandteile der Austrittsklage sind Angaben über den wichtigen Grund für den Austritt, die Bestimmung der Abfindung für den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters oder Vorschläge für ihre Feststellung und schließlich eine angemessene Fristsetzung für die Zahlung der genannten Abfindung.

Da es nicht notwendig ist, die Übertragung des Geschäftsanteils auf die Gesellschaft in der Klage zu regeln, stellt sich in der Praxis die Frage, auf welche Art und Weise man den Geschäftsanteil des austretenden Gesellschafters auf die Gesellschaft übertragen soll, wenn die Austrittsklage angenommen wird. Deswegen ist es empfehlenswert, diese Frage im Gesellschaftsvertrag zu regeln, auch wenn eine Möglichkeit für den Austritt im Vertrag nicht vorgesehen ist.

Das HGG führt als besonders wichtige Gründe für den Austritt die Situation an, wenn einem Gesellschafter seitens der anderen Gesellschafter oder Organe ein Schaden zugefügt wird, wenn ein Gesellschafter bei der Realisierung seiner Rechte behindert wird oder wenn ihm ein Gesellschaftsorgan unverhältnismäßige Verpflichtungen auferlegt. Diese Gründe sind nur als Beispiel angegeben und wenn ein Gesellschafter einen anderen Grund für seinen Austritt angibt, wird das Gericht abwägen, ob ein solcher Grund im konkreten Fall berechtigt ist.

Das Hohe Handelsgericht Kroatiens (HHG) vertritt den Standpunkt: „Der austretende Gesellschafter hat einen Anspruch auf Abfindung im Verhältnis zum Marktwert seines Geschäftsanteils zum Zeitpunkt des Austritts und nicht zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung.“ Der Gesellschafter, der seine Einlage in Sachwerten oder Rechten eingebracht hat, hat einen Anspruch auf Erstattung der Einlage nach 3 Monaten ab dem Austritt.

Bei der Feststellung des Marktwerts des Geschäftsanteils sollte der reale Wert der Gesellschaft festgestellt werden – und zwar unter Berücksichtigung ihres Vermögens und ihrer Verpflichtungen, des erzielten und erwarteten Gewinns, des Zustands der Gesellschaft, ihrer Erfordernisse usw. zum gegebenen Zeitpunkt.

Der Marktwert einer Gesellschaft wird in der Praxis mit entsprechenden Gutachten festgestellt. Da es sich um ein aufwendiges Nachweisverfahren handelt, sollte man im Voraus abschätzen, ob der Wert des Geschäftsanteils für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausreicht.

Die Beteiligung in der Gesellschaft endet erst mit der Auszahlung der Abfindung an den scheidenden Gesellschafter. Wenn das Gericht den Klageantrag annimmt, muss es auch die Höhe der Abfindung entsprechend dem Marktwert des Geschäftsanteils des Klägers bestimmen und anordnen, dass ihm die Gesellschaft die Abfindung in der im Urteil bestimmten Frist auszahlt.

Austritt aus der GmbH aufgrund des Gesellschaftsvertrags

Wie schon erwähnt, ist ein Austritt aus der Gesellschaft nur dann möglich, wenn es im Gesellschaftsvertrag selbst vorgesehen ist. Im Gesellschaftsvertrag sollten alle wichtigen Elemente für einen Austritt enthalten sein, damit ein Austritt zulässig wäre. Diese sind:

a) Bedingungen bezüglich des Austritts – der Gesellschaftsvertrag muss die Gründe vorsehen, derentwegen ein Gesellschafter austreten kann;

b) Austrittsverfahren – der Gesellschaftsvertrag muss die erforderlichen Handlungen vorsehen, die für den Austritt aus der Gesellschaft nötig sind und es ist auch empfehlenswert, dass bestimmte Handlungen, wie z. B. die Austrittserklärung, in schriftlicher Form und per Einschreiben vorgenommen werden sollen, damit in einem Streitfall das Nachweisverfahren bezüglich der Zusendung von Aussagen nicht notwendig wird;

c) Rechtsfolgen des Austritts – außer der hauptsächlichen Folge und dem Verlust der Mitgliedschaft in der Gesellschaft müssen auch andere Fragen bezüglich des Austritts geregelt werden.

Außer obligatorischen Bestimmungen über den Austritt aufgrund des Gesellschaftsvertrags sollten im Gesellschaftsvertrag auch andere, potentiell strittige Fragen geregelt werden, wie z. B. der Wert des Geschäftsanteils oder die Art und Weise seiner Bewertung, die Zeit und Art der Auszahlung, Zustellungsart der Austrittserklärung u.ä.

Es ist auch möglich zu vereinbaren, dass nur einige privilegierte Gesellschafter das Recht auf eine Austrittsmöglichkeit bekommen.

Das Austrittsverfahren aufgrund Gesellschaftsvertrags wird mit der an die Gesellschafterversammlung adressierten Austrittserklärung eingeleitet. Es ist zu empfehlen, diese Erklärung immer in schriftlicher Form und als Einschreiben an die Gesellschafterversammlung zu schicken. Unabhängig von der Annahme der Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft erst, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter die Abfindung in Höhe seines Geschäftsanteils auszahlt. Wenn die Gesellschaft die Abfindung nicht in der vereinbarten Frist bezahlt, kann der austretende Gesellschafter eine Klage gegen die Gesellschaft erheben.

Wenn der austretende Gesellschafter der Gesellschaft einen Schaden verursacht hat oder eine Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber hat, kann die Gesellschaft ablehnen, den Wert des Geschäftsanteils zu ersetzen, bis der Schaden behoben oder die Verpflichtung erfüllt ist.



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