Auswirkungen der AfD-Einstufung als rechtsextremistisch auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Rechtslage: § 5 WaffG – Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist zentrale Voraussetzung für die Erteilung und den Fortbestand einer Waffenbesitzkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die gesetzliche Regelung des § 5 WaffG unterscheidet zwischen:

  •   Absatz 1: absoluter Unzuverlässigkeit

  •   Absatz 2: regelmäßiger (widerlegbarer) Unzuverlässigkeit

  •   Absatz 3: ermessensabhängiger Unzuverlässigkeit (faktische Ausgestaltung streitig)

2. Einstufung als Extremist i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG lautet:

„Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben oder eine solche Bestrebung unterstützen.“

Diese Vorschrift verweist auf verfassungsfeindliche Bestrebungen – insbesondere gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Die AfD wird seit 2024 bundesweit als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft – das hat erhebliche Folgen:

a) Relevanz der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation

Wird eine Partei oder Organisation vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ eingestuft, liegt eine tatsächliche Grundlage für die Annahme vor, dass Mitglieder dieser Organisation verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen oder selbst verfolgen. Daraus ergibt sich unmittelbar eine Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG.

b) Rechtsfolge: Regelvermutung der Unzuverlässigkeit

§ 5 Abs. 2 WaffG spricht von einer „regelmäßigen“ Unzuverlässigkeit – das bedeutet:

  •   Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine typisierende Bewertung, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2020 – 6 C 10.19).

  •   Die Behörde darf nur dann von der Regel abweichen, wenn atypische Umstände vorliegen – z.B. wenn jemand in einer Partei Mitglied ist, sich aber aktiv gegen deren extremistische Bestrebungen stellt und dies auch glaubhaft belegen kann. Solche Fälle sind jedoch äußerst selten.

3. Anwendung auf AfD-Mitglieder oder Unterstützer

a) Mitgliedschaft oder aktive Unterstützung

Wer Mitglied einer als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Partei ist – hier: AfD – erfüllt in der Regel den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Dies gilt insbesondere bei:

  •   aktiven Mitgliedern

  •   Funktionären

  •   öffentlichen Unterstützern

b) Bloße Wähler oder passive Sympathisanten?

Ein einmaliges Wählen der Partei oder eine bloße politische Meinung reicht nicht aus. Es bedarf nach h.M. einer organisierten Unterstützung oder aktiven Beteiligung an der verfassungsfeindlichen Ausrichtung.

4. Wie erfährt die Waffenbehörde von einer Parteimitgliedschaft?

Die praktische Frage lautet: Wie soll eine Waffenbehörde überhaupt wissen, ob jemand AfD-Mitglied oder Unterstützer ist? Die Partei selbst wird keine Mitgliederlisten herausgeben, auch nicht auf behördliche Nachfrage.

Tatsächlich gibt es mehrere Wege, wie Behörden Kenntnis erlangen können:

a) Erkenntnisse aus Verfassungsschutzquellen (§ 5 Abs. 5 WaffG)

Die Waffenbehörden dürfen sich auf Mitteilungen und Informationen der Landesämter für Verfassungsschutz stützen. Wer dort namentlich erfasst ist – sei es als Mitglied, Förderer oder aktiver Teilnehmer an verfassungsfeindlichen Aktionen – kann auf dieser Grundlage als unzuverlässig gelten.

b) Eigendarstellung in sozialen Medien und Öffentlichkeit

Wer sich in sozialen Netzwerken (z. B. Facebook, Telegram, X/Twitter) öffentlich zur AfD bekennt, als Wahlhelfer auftritt oder politisch auffällige Inhalte verbreitet, erzeugt verwertbare Anhaltspunkte für die Behörden. Screenshots und öffentlich zugängliche Beiträge reichen als Indizien oft aus.

c) Hinweise aus Ermittlungsverfahren, Strafakten und Meldungen

Auch durch Strafverfahren – etwa wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), dem Verwenden verfassungsfeindlicher Symbole oder Äußerungen – werden Behörden oft auf ideologische Gesinnung aufmerksam. Gleiches gilt für Hinweise aus dem privaten oder beruflichen Umfeld, etwa durch Kollegen, Vereinsmitglieder oder Angehörige.

d) Teilnahme an Veranstaltungen oder politischen Zusammenschlüssen

Der Besuch von AfD-Parteitagen, das Mitwirken an Wahlkampfständen oder eine Funktion im Parteivorstand (auch auf lokaler Ebene) können ebenfalls den Schluss auf eine waffenrechtlich relevante Nähe zur Partei begründen.

5. Fazit


  •   Die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist rechtsrelevant für die Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

  •   Eine aktive Mitgliedschaft oder Unterstützung führt nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Regel zum Wegfall der Zuverlässigkeit – die Waffenbesitzkarte ist zu widerrufen oder zu versagen.

  •   Die Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung, sondern basiert auf einer Regelvermutung, von der nur bei atypischen Umständen abgewichen werden darf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt/Strafverteidiger Dr. Frank K. Peter

Beiträge zum Thema