Autokauf: Käufer darf Kaufpreis bei Schaden an Neufahrzeug zurückbehalten!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Käufern beim Autokaufvertrag gestärkt. In seinem Urteil vom 26.10.2016 (Az. VIII ZR 211/15) hat der BGH dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht am gesamten Kaufpreis zugesprochen, wenn der von ihm bestellte Neuwagen bereits mit einem – wenn auch nur geringfügigen – Schaden ausgeliefert wird.

Was war passiert?

Der Käufer hatte beim Verkäufer einen neuen Fiat bestellt. Das Fahrzeug sollte kostenfrei am Wohnsitz des Käufers ausgeliefert werden. Als eine Spedition dem Käufer das Fahrzeug lieferte, stellte dieser einen Lackschaden an der Fahrertür fest. Der Käufer wies daraufhin das Fahrzeug zurück und verweigerte die Zahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer verlangte dagegen die Auszahlung des Kaufpreises, da es sich nur um einen Bagatellschaden handele. Als der Käufer dem Verkäufer einen Kostenvoranschlag für die Reparatur des Lackschadens über ca. 540 Euro vorgelegte, erklärte der Verkäufer, dass er aus Kulanz allenfalls 300 Euro von den Reparaturkosten übernehmen werde.

Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, ließ der Verkäufer das Fahrzeug beim Käufer abholen, reparierte den Lackschaden und lieferte das Fahrzeug erneut an den Käufer aus. Daraufhin zahlte der Käufer den gesamten Kaufpreis. Der Verkäufer verlangte allerdings nun vom Käufer Transportkosten für die Abholung und erneute Lieferung des Fahrzeugs, ein Standgeld sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis. Eine entsprechende Klage des Verkäufers wurde jedoch in allen Instanzen abgewiesen.

Denn der BGH sieht den Verkäufer in der Pflicht!

Grundsätzlich kann der Käufer selbst bei geringfügigen behebbaren Mängeln die Übernahme des Fahrzeugs sowie die Zahlung des gesamten Kaufpreises verweigern, bis der Verkäufer den Mangel behoben hat. Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, kann der Käufer die Beseitigung des Mangels verlangen und bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (§§ 273, 320 BGB).

Nur in Ausnahmefällen sollen diesem Zurückbehaltungsrecht des Käufers Grenzen gesetzt sein. Hierfür sah der BGH jedoch im entschiedenen Fall keinen Anlass. Zum einen hatte der Verkäufer lediglich erklärt, sich anteilig an den Reparaturkosten zu beteiligen. Stattdessen wäre er als Verkäufer jedoch verpflichtet gewesen, den Lackschaden auf eigene Verantwortung und eigene Kosten zu beheben und nicht dem Käufer das Reparaturrisiko aufzubürden. Zum anderen stellen die vom Verkäufer geltend gemachten Transportkosten und das Standgeld Aufwendungen dar, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich waren. Derartige Kosten muss der Verkäufer selbst tragen.

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