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„Bailey – ein Freund fürs Leben“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH zur Prüfung vor. Konkret geht es um folgenden Film: „Bailey – Ein Freund fürs Leben“.

„Bailey – Ein Freund fürs Leben“ ist ein Film aus dem Jahr 2017. In den Hauptrollen zu sehen sind Dennis Quaid, Britt Robertson, Josh Gad, Peggy Lipton und Juliet Rylance. 

Der Film handelt von dem Hund Bailey und wird aus seiner Sicht erzählt. Er durchlebt mehrere Leben und kommt immer als ein neuer kleiner Hund bei neuen Besitzern zur Welt. Seine Aufgabe ist, die Menschen um sich herum glücklich zu machen und sie zu unterstützen. Der Film erzählt die Geschichte von Bailey und seinen Erlebnissen mit seinen Besitzern. 

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den in Rede stehenden Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Films und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht. 

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle. 

Oftmals weiß der Abgemahnte jedoch nicht, warum er den Brief bekommen hat, da er 

  • keine Internettauschbörsen benutzt
  • den Film selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte. 

Welche Forderungen macht die Kanzlei mit der Abmahnung geltend? 

Die Kanzlei macht mit dem Abmahnschreiben zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend und zum anderen die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00. 

Hierbei bietet die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. 

Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. 

Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Vermutung der Täterschaft auf eine Abmahnung reagieren. 

Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten werden wegen dieser vermuteten Haftung des Anschlussinhabers gegen ihn gerichtet. 

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat. 

Ist die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden, so ist der Abgemahnte dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat. 

Was muss ich nun also darlegen, um die Forderungen zurückzuweisen?

Sie können die Forderungen zurückweisen, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen. 

Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. 

Es ist sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, da in den meisten Fällen die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie sie von der Abmahnkanzlei dargestellt wird. 

Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH. 

Aus seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen. 

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich. 

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Fazit

Abmahnungen sind gegenüber dem Anschlussinhaber oftmals unbegründet, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen sollten. Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. 

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung, insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen. 

Ihre Kanzlei Brehm


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