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Bankrecht: Unzulässige Bearbeitungsgebühren können für Kredite ab 2004 zurückgefordert werden!

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Eine kleine Sensation im Bank- und Kapitalmarktrecht veröffentlichte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 28.10.2014: Bekanntermaßen können zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren für (Verbraucher-)Kredite von den Banken zurückgefordert werden, wenn der Anspruch nicht verjährt ist. Dies hatte der BGH bereits in zwei spektakulären Entscheidungen im Mai 2014 festgestellt. Nun entschieden die Richter am BGH zu Gunsten von Bankkunden, dass derzeit auch viele Rückforderungsansprüche aus älteren Kreditverträgen noch nicht verjährt seien!

Dies bedeutet konkret, dass Kunden ihre Bearbeitungsgebühren für Kredite, die ab dem Jahr 2004 abgeschlossen wurden im Jahr 2014 noch zurückgefordert werden können. Gerade bei größeren Kreditsummen kann sich dies richtig auszahlen!

Bearbeitungsgebühren zurückfordern!

Dass es sich bei den in Frage stehenden Beträgen um bares Geld in nicht geringer Höhe handelt, welches nun von den Banken zurückgefordert werden kann, wird schnell deutlich. Insbesondere, wenn man betrachtet, dass Geldinstitute in ihren AGB früher in der Regel 3 % der Kreditsumme – teilweise sogar 4 % – als Bearbeitungsgebühr veranschlagten:

Bei einem Darlehen von 100.000,00 € beispielsweise stünde demnach mit einer Bearbeitungsgebühr von 3 % der Kreditsumme eine Rückzahlung von 3.000,00 € im Raum, die Verbraucher gegenüber ihrer Bank geltend machen könnten.

Eilbedürftigkeit trotz „längerer Verjährungszeit“ für Verbraucher

Bisher war streitig, ob sich die unzulässigen Bearbeitungsgebühren, welche die Banken bisher einforderten, lediglich bei Darlehensverträgen eingefordert werden können, die nicht älter als drei Jahre sind. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben: Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Kreditnehmer erst mit den diversen Urteilen im Jahr 2011 zur Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühren Klarheit über die Rechtslage hatten. Da erst ab diesem Zeitpunkt eine Klage erfolgversprechend war, sei es noch möglich, Ansprüche geltend zu machen, die aus bis zu zehn Jahre alten Kreditverträgen resultieren. Formal betrachtet läuft die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem Jahre 2011.

Wichtig: Konkret hat dies zur Folge, dass in der Regel nur solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 oder vor mehr als 10 Jahren entstanden sind.

„Längere Verjährungszeit“ für Verbraucher

Für Kreditnehmer bedeutet die neue Entscheidung, dass sie schnell handeln sollten: Ältere Kreditverträge sollten, wenn Bearbeitungsgebühren verlangt wurden, zeitnah von einem Rechtsanwalt auf ihre Zulässigkeit hinsichtlich der Gebühren überprüft werden. Das Potenzial für Rückforderungen ist hier enorm, Banken müssen sich auf eine Flut von Rückforderungen einstellen.

Wir unterstützen unsere Mandanten bei Fragen rund um das Thema Verbraucherdarlehen und Rückforderung von Bearbeitungsgebühren jederzeit!

Holger Syldath
 
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht


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