Baufinanzierung: Die Unzulässigkeit von Bereitstellungszinsen bei Nichtabruf eines Darlehens

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Banken verlangen für nicht genutzte, aber bereitgehaltene Darlehen sogenannte Bereitstellungszinsen. Insbesondere bei Finanzierungen, die in Zusammenhang mit dem Bau eines Eigenheims stehen, ist es nicht selten der Fall, dass die Baufinanzierung bereits unter Dach und Fach ist, wohingegen sich die Kaufvertragsverhandlungen noch hinziehen oder aber der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann. Selbst wenn das Darlehen schon in Teilen abgerufen wurde (was bei Bauverträgen üblich ist), verlangt der Baufinanzierer für den nicht aberufenen Teil die Bereitsstellungszinsen. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, ob die derzeitige Praxis der Bereitstellungszinsen rechtlich zulässig ist.

Bereitstellungszinsen von durchschnittlich 3 % pro Jahr

Banken berechnen derzeit für die Bereitstellung des Darlehens durchschnittlich 0,25 % pro Monat. Dies sind 3 % Bereitstellungszinsen pro Jahr für den Fall, dass das Darlehen oder Teile davon nicht abgerufen werden. Je nachdem, wie hoch das Darlehen ist bzw. wie lange das Darlehen nicht abgerufen werden kann, können mehrere 1.000 € an Bereitststellungszinsen anfallen.

Niedrigzinsphase führt zu geringen Darlehenszinsen

Die Problematik der Bereitstellungszinsen ist eng mit der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank verknüpft. Waren die Zinsen vor der Niedrigzinsphase für das Darlehen in der Regel erheblich höher als der Bereitstellungszins, so ist die derzeitige Situation deswegen rechtlich problematisch, weil der Darlehensnehmer für die eigentliche Hauptleistung – die Inanspruchnahme des Darlehens – heute regelmäßig weniger Zinsen bezahlt als für die Bereitstellungszinsen wegen Nichtinanspruchnahme des Darlehens.

Es begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln, wenn die Nichtleistung den Kreditnehmer mehr kostet als die eigentliche Leistung.

Grundsätzlich ist die Erhebung von Bereitstellungszinsen nachvollziehbar. Denn der Kreditgeber muss für den Schuldner einen hohen Betrag bereithalten, den er zwischenzeitlich nicht anders verwenden kann. Dadurch entstehen dem Gläubiger Ausfälle, da er das Geld in diesem Zeitraum auch anderweitig anlegen könnte. Doch welche Kosten entstehen den Banken durch die Bereitstellung derzeit tatsächlich?

Derzeit sind die Bereitstellungszinsen nach einer Analyse der Stiftung Warentest fast doppelt so hoch wie der Darlehenszinssatz. Ein einträgliches Geschäftsmodell für die Banken, erhebliche Mehrkosten für deren Kunden.

Eine Klausel in Allgemeinen Bankbedingungen, die für den Nichtabruf des (Teil-)Darlehens höhere Zinsen verlangt als für die Inanspruchnahme des Darlehens, stellt nach meiner Einschätzung eine Benachteiligung des Darlehensnehmers dar, da sich die eigentlichen Kosten der Bank für die Bereitstellung nicht transparent darstellen lassen. Selbst wenn die Banken das Geld in der Zwischenzeit am Kapitalmarkt anlegen, dürfte es derzeit unrealistisch sein, eine Verzinsung von 3 % zu erzielen, wie es die Banken Im Gegenzug von ihren Kunden verlangen. 

Bei Unwirksamkeit der Klausel bezüglich der Bereitstellungszinsen müsste der Darlehensnehmer gar keine Bereitstellungszinsen bezahlen. Das Gesetz ordnet bei einem Verstoß die Unwirksamkeit der rechtswidrigen Klausel zwingend an.

Derzeit bereiten wir die ersten Klagen gegen Bereitstellungstellungszinsen vor. Gerichtsurteile dazu sind derzeit noch nicht ergangen, eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof steht aus. Rechtsschutzversicherte Betroffene dürften eine Deckungszusage (Übernahme der Prozesskosten) erhalten, insbesondere wenn die Finanzierung im Zusammenhang mit einer selbst genutzten Bestandsimmobilie erfolgt ist. 

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt Mandanten bundesweit im Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Bei Fragen zu Bereitstellungszinsen steht er Betroffenen in einem kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung. Bei Bedarf klärt er für Sie kostenlos die Übernahme der Prozesskosten durch den Rechtsschutzversicherer. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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