Bausparvertag: Etliche Verträge zu Unrecht gekündigt

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Der BGH hat den Bausparkassen mit seinem Urteil vom 21. Februar 2017 alles andere als einen Freifahrtschein für die Kündigung gut verzinster Bausparverträge erteilt. Denn auch wenn Bausparverträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, lässt sich daraus nicht automatisch ein Kündigungsrecht für die Bausparkassen ableiten.

Als der Bundesgerichtshof vor einigen Wochen das Urteil verkündete, dass Bausparkassen ein Kündigungsrecht haben, wenn die Bausparverträge seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind, sah dies zunächst nach einem vollen Erfolg für die Bausparkassen aus. Ganz so ist es aber nicht. „Es dürfte auch nach diesem Urteil nach wie vor tausende Bausparverträge geben, die zu Unrecht gekündigt wurden“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Denn bei einem genaueren Blick in die Urteilsbegründung wird klar: Bausparvertrag ist nicht gleich Bausparvertrag. Für Verträge mit einer vereinbarten Treuerendite, Zinsbonus oder anderen Boni dürfte eine andere rechtliche Situation gelten. Hier spielt die seit mindestens zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife nicht die entscheidende Rolle. Vielmehr sei der Vertragszweck dann erst mit Erreichen des Bonus erfüllt. Erst dann sei ein vollständiger Empfang des Darlehens nach § 489 BGB anzunehmen.

„Das bedeutet, dass etlichen Bausparern, die einen Bausparvertrag mit diversen Bonuszahlungen geschlossen haben, zu Unrecht gekündigt wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bausparkassen auf der Welle des BGH-Urteils weiterhin versuchen werden, ihre Kunden aus gut verzinsten Altverträgen zu drängen. Auch hier gilt, dass nicht jede Kündigung wirksam ist. Deshalb sollte immer ein genauer Blick auf die Vertragsgestaltung und den Kündigungsgrund geworfen werden“, so Rechtsanwalt Jansen.

Inzwischen sind verschiedene Bausparkassen schon dazu übergegangen, alte Bausparverträge auch ohne Berufung auf die Zuteilungsreife zu kündigen, z. B. wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus „bauspartechnischen Gründen“. „Auch diese Kündigungen dürften unwirksam sein. Bausparer können sich dagegen wehren“, sagt Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht


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