Befristung einer Garantieprovision: Ist das zulässig?

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Garantieprovisionen sind im Außendienst nicht selten – genauso aber auch Streit um diese Art der Provision. So in einem Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Hessisches LAG). 

Ein Außendienstmitarbeiter war mit dem Vertrieb von Werkzeugen befasst. Er erhielt laut Arbeitsvertrag zunächst eine auf fünf Monate befristete Garantieprovision. Wegen ausbleibendem Vertriebserfolg wurde in einem Mitarbeitergespräch eine Verlängerung der Garantieprovision um sechs Monate vereinbart.

Eine solche individuell vereinbarte Befristung einer Garantieprovision ist zulässig. So hat es das Hessische LAG entschieden (Hessisches LAG, Urteil v. 01.06.2012, Az.: 14 Sa 553/11).

Befristung von Arbeitsbedingungen: Welcher Maßstab gilt?

Die Parteien haben diese erneute Befristung innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses individuell vereinbart, eine entsprechende Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag beide unterzeichnet. 

Wegen dieser individuellen Vereinbarung findet keine Inhaltskontrolle der Befristungsregelung nach §§ 307 ff. BGB statt, wie sie für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) üblich ist. Die Wirksamkeit der ursprünglich im Arbeitsvertrag – als AGB – vereinbarten Befristung hat das LAG nicht geprüft, weil sie durch die neue, individuelle Vereinbarung abgelöst worden war. Daher hatte das LAG zu prüfen, ob eine solche Befristung einzelner Vertragsbedingungen durch Individualvereinbarung wirksam ist. 

Befristung Garantieprovision: Verstoß gegen „Kernbereichstheorie“?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die sog. „Kernbereichstheorie“ entwickelt. Hiernach muss für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen – also auch für die Befristung einer Garantieprovision – u. a. ein Sachgrund vorliegen. 

Sinn einer Provision ist es, im Vertrieb tätige Arbeitnehmer am Erfolg ihrer Arbeitsleistung zu beteiligen. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, größtmögliche Verkaufsbemühungen zu entfalten. Eine garantierte Provision hat demgegenüber den Zweck, den Arbeitnehmer während der Anfangsphase zu unterstützen, bevor sich erste Vertriebserfolge einstellen. Zahlt der Arbeitgeber aber dauerhaft (= unbefristet) eine Garantieprovision, handelt es sich gerade nicht um eine erfolgsabhängige Vergütung. Der Zweck der Provision, einen Anreiz für den Arbeitnehmer zu schaffen, würde unterlaufen. 

Ein Sachgrund lag also vor – die Garantieprovision konnte demnach zunächst ganz grundlegend befristet werden. 

Schutzgedanke Teilzeitbefristungsgesetz greift auch 

Nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) sind Befristungen eines Arbeitsverhältnisses nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 14 TzBfG). Gleiches gilt – analog – für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, also z. B. für die Befristung von Garantieprovisionen. Und auch nach dem TzBfG muss ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegen, auch wenn es „nur“ um einzelne Arbeitsbedingungen geht, die befristet sind. 

Ein solcher Sachgrund für eine Befristung können z. B. „soziale Erwägungen zugunsten des Arbeitnehmers“ sein – zumindest, wenn für den Arbeitnehmer positive Erwägungen das überwiegende Motiv für die Befristung waren wie in diesem Fall. Die Interessen des Betriebs dürfen demgegenüber nicht ausschlaggebend für die Befristung sein.

Und genau so war es in diesem Fall: Die Garantieprovision diente ausschließlich dem Interesse des Arbeitnehmers – und gerade nicht denen des Betriebs. Es ging ausschließlich darum, den Arbeitnehmer mithilfe der Garantieprovisionen in der Einarbeitungszeit finanziell abzusichern. 

Befristung Garantieprovision sittenwidrig?

In der gebotenen Kürze lehnte das LAG auch die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab. Da für die Befristung der Garantieprovision ein sachlicher Grund bestand, kann sie auch nicht sittenwidrig gewesen sein.

Fazit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses individuell befristete Garantieprovisionen zu vereinbaren. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Garantieprovision nur befristet gezahlt wird. 

Sie haben Fragen zu Ihrem befristeten Arbeitsvertrag? Sie sind unsicher, ob eine mit Ihrem Arbeitgeber vereinbarte befristete einzelne Arbeitsbedingung wirksam ist? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder über das anwalt.de-Kontaktformular. 


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