Behandlungsfehler Verspätete Mammakarzinomdiagnose

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Landgericht Karlsruhe – vom 11. April 2015

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verspätete Mammakarzinomdiagnose, LG Karlsruhe, Az.: 4 O 29/14

Chronologie:

Die Klägerin ließ im Januar 2012 eine Mammographie im Hause der Beklagten vornehmen. Die gestellte Diagnose lautete: Altersentsprechende Darstellung des Brustgewebes. Keine Tumorzeichen. Diese Diagnose erwies sich jedoch als unrichtig. Im Januar 2013 stellt sich die Klägerin in einer anderen Klinik vor. Dort stellte man fest, dass bereits auf den Aufnahmen aus Januar 2012 deutlich Mikrokalk zu erkennen war. Es wurde ein Mammogramm mit hochgradig malignom-verdächtigem mikroverkalktem Herd diagnostiziert. Ferner wurde festgestellt, dass sich zwischenzeitlich bereits sechs Lebermetastasen entwickelt hatten, welche bereits bis zu 1,2 cm Durchmesser besaßen.

Verfahren:

Der vom Landgericht Karlsruhe beauftragte Sachverständige stellte fest, dass der im Januar 2013 stereotaktisch biopsierte Mikrokalk in der Voruntersuchung aus Januar 2012 eindeutig erkennbar war. Dieser Befund muss eindeutig als BIRADS IV und somit als abklärungsbedürftig eingestuft werden. Durch den Diagnose- und Befunderhebungsfehler kam es zu einer Behandlungsverzögerung von einem Jahr mit hierdurch bedingter ungünstiger Prognose für die Patientin. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleich über eine Abfindung von 73.000,- Euro vorgeschlagen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Befunderhebungsfehler führen zu Beweiserleichterungen für den Patienten bis hin zur Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass die Klägerin den Prozess erfolgreich beenden kann, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht fest.


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