Behörden haften bei unterlassenen Warnungen vor Fluten und Hochwasser

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Nach dem Schock, dem Verarbeiten und dem Aufräumen kommt die Frage nach der Verantwortlichkeit und dem erstattungsfähigen Schaden. Viele Menschen, die in der Hochwasserkatastrophe viel oder sogar alles, bis hin zu geliebten Menschen verloren haben, fragen sich zu Recht – wer ist dafür verantwortlich und was kann man tun? Die Frage der Verantwortlichkeit bei unterlassenem Behördenhandeln und insbesondere bei unterlassenen Warnungen hat die Gerichte bereits mehrfach beschäftigt und die Antwort ist eindeutig – Behörden haften für den durch unterlassene Warnungen entstandenen Schaden. 

Es gibt Fälle, von denen dachte man, sie kommen bestenfalls in der juristischen Ausbildung vor. Dann kam der Starkregen in diesem Jahr und die Bilder der Verwüstung und Trauer sind schwer zu ertragen. Die Aufgabe von Juristen und der Justiz ist es aber, auch in einer solchen Situation den Betroffenen mit den Mitteln des Rechtsstaates zu helfen, die es gibt.

Daher muss im Rahmen der Gefahrenabwehr hinterfragt werden, wem welche Aufgabe oblag, wer welche Aufgabe erfüllt oder auch nicht erfüllt hat und welche Folgen daraus resultieren.

Gefahrenabwehr hat mehrere Seiten

Den zuständigen Orts- bzw. Kreisbehörden obliegt nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Bundesländer im Rahmen des allgemeinen Polizeirechtes bzw. des Brand- und Katastrophenschutzes der generelle Schutz der Bevölkerung von Katastrophen. Dazu gehören auch Naturkatastrophen. Auch wenn diese meist nicht verhindert werden können, so gibt es Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung. Dazu gehört es auch, die betroffenen Bevölkerungskreise zu warnen und gegebenenfalls zu evakuieren, wenn die Katastrophen schon nicht verhindert werden können.

Aber auch die generelle Vermeidung von Hochwasser und/oder Flut-Szenarien ist Gefahrenabwehr. So ist kann es z.B. sein, dass die jeweilige, für den Katastrophenschutz zuständige Behörde verpflichtet ist, Vorkehrungen für solche Starkregenereignisse zu treffen, sei es durch Abfluss- und Ausgleichsmöglichkeiten, sei es durch die Kontrolle der Abflussmöglichkeiten. Ein verstopfter Regen- oder Flussablauf an einer entscheidenden Stelle kann schon zu einem erheblichen Aufstauen eines eigentlich kleinen Flüsschens führen.

Ausreichende Warnungen und Vorkehrungen bei der Flut 2021 durch die Behörden? 

Es gibt inzwischen verschiedene Berichte darüber, dass die Bevölkerung in den von Flut und Hochwasser betroffenen Gebieten entweder gar nicht oder nur unzureichend oder zu spät informiert wurden. Sicher kann hier kein generelles Urteil über das Verhalten der Behörden gefällt werden, aber Tatsache ist, dass die Meteorologen vor dem bestehenden Starkregenereignis mit teilweise über 200 l Regen auf den Quadratmeter binnen kürzester Zeit gewarnt hatten. Es ist nun anhand der Gegebenheiten vor Ort zu prüfen, ob diese Warnungen in hinreichendem Maße an die betroffenen Bevölkerungskreise weitergegeben wurden. Wenn es hier Versäumnisse gab, besteht ein Ansatz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die jeweils für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.

Aber nicht nur diese Rolle der Behörden ist zu hinterfragen. Die weiteren Aufarbeitungen werden zeigen, ob ein solches Ereignis in einigen Bereichen hätte nicht möglicherweise ganz vermieden werden können.

Was sagt die Rechtsprechung zur Haftung der Behörden? 

Die Rechtsprechung ist in diesen Bereichen sehr deutlich und eindeutig. Sowohl eine Verletzung der Warnfunktion als auch eine Verletzung der Pflicht im Bereich der Hochwasserprävention kann zu einer Haftung der Behörden führen. So führt bereits eine schuldhaft verspätet abgegebene Behördenwarnung dazu, dass die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde den Schaden zu ersetzen hat, der im Falle einer pflichtgemäßen Warnung nicht entstanden wäre. Hier gibt es seit längerem Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) und auch verschiedener Oberlandesgerichte (OLG), die im Übrigen auch im Bereich von Hochwasser und Überflutungen spielen. Gleiches gilt im Bereich der Hochwasserprävention. Konkret hatte es ein Gericht mit dem Fall zu tun, dass erforderliche Karten mit jeweils von Hochwasser gefährdeten Gebieten schlicht nicht vorgehalten wurden.

Welche Schäden werden ersetzt? 

Grundsätzlich ist der Schaden zu ersetzen, der bei pflichtgemäßem Handeln nicht entstanden wäre. Im Falle einer ausreichenden Warnung z.B. können das all diejenigen Schäden und Werte sein, die im Falle einer ausreichenden Warnung nicht betroffen gewesen wären. Dazu gehört ein Fahrzeug, was hätte weggefahren werden können, ein Keller oder ein Untergeschoß, dass hätte ausgeräumt werden können und – so schwer es auch zu ertragen ist – ein Menschenleben oder Verletzungen, die anderenfalls nicht zu beklagen gewesen wären.

Ein zerstörtes Haus z.B. kann darüber nicht ersetzt werden, denn dieses zu schützen wäre im Falle einer rechtzeitigen, wenn auch kurzfristigen Warnung kaum möglich gewesen.

Anders kann dies z.B. sein, wenn sich nachweisen lässt, dass im Bereich der Hochwasserprävention Fehler gemacht wurden und dass sich ein solcher Schaden hätte vermeiden lassen können.

Was kann man als Betroffene/r tun?

Nachdem der erste Schock und die erste Trauer überwunden ist, sollte man sich zumindest mal über seine Optionen informieren. Kein Fall ist gleich und eine generelle Aussage zu einer Haftung bzw. dem Umfang lässt sich nicht treffen. Bei uns erhalten Sie nicht nur Informationen zum Schadensersatz, sondern auch Informationen zum Umgang mit Versicherungen und zu der Frage, wie die Aufwendungen der Helfer eigentlichen von den zuständigen Behörden zu honorieren sind. Inzwischen vertreten wir auch bereits mehrere Mandanten gegen die Behörden und im Rahmen der Prüfung von Möglichkeiten gegenüber der Versicherung. Nutzen Sie die Kontaktmöglichkeit hier oder sie Schreiben uns eine E-Mail unter

info@fluthilfe-schaden.de

Unter https://fluthilfe-schaden.de erhalten Sie weitere Informationen rund um das Thema Schäden im Zusammenhang mit dem Hochwasser.  Die Beratung ist als Erstberatung kostenlos, aber in keinem Fall umsonst.



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