Bei der Entziehung des Pflichtteils gelten hohe Anforderungen

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Auch bei der Regelung des eigenen Nachlasses sind Erblasser durchaus gesetzlichen Beschränkungen ausgesetzt.

Darunter fällt insbesondere auch das Pflichtteilsrecht.


Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu können, müssen Erblasser deshalb sowohl formal als auch inhaltlich hohe Hürden überwinden.


Es gibt nur wenige Fallkonstellationen, in denen überhaupt eine wirksame Entziehung des Pflichtteils möglich ist.

Darunter fällt beispielsweise eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser.


Eine solche Körperverletzung kann allerdings nur dann dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch entfällt, wenn es sich um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser handelt.


Neben der formalen Anforderung, dass das betreffende Fehlverhalten im Testament oder im Erbvertrag eindeutig und detailliert geschildert werden muss, insbesondere auch, welche Hintergründe zu der Auseinandersetzung und der Tat geführt haben und welche Folgen daraus entstanden sind, muss auch ausgeschlossen sein, dass es sich bei der Körperverletzungshandlung um eine Tat handelt, die aus einem spontanen Streit oder im Affekt geschehen ist.


Dann nämlich rechtfertige eine solche Körperverletzung nicht zwingend eine Pflichtteilsentziehung, denn nur ein schweres Vergehen gegen den Erblasser könne überhaupt zum Verlust des Pflichtteiles führen.


In der vom Landgericht Frankenthal entschiedenen Streitigkeit waren diese Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb es der Klage des Sohnes der Verstorbenen vollumfänglich stattgegeben hatte.


Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass für die Pflichtteilsentziehung ganz besonders strenge Voraussetzungen gelten.

Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen des Verstorbenen eine Mindestteilhabe am Nachlass.

Dieses Prinzip darf nur dann durchbrochen werden, wenn sich der Betreffende schwere Verfehlungen entgegenhalten lassen muss.

Für den Erblasser bedeutet dies, dass er bei der vorzunehmenden Entziehung des Pflichtteils umfassende Ausführungen hierzu machen muss, damit der Sachverhalt für einen unbeteiligten Dritten ohne weiteres nachvollziehbar ist.

Anderenfalls gelingt die Pflichtteilsentziehung nicht.


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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/testament-hand-schreiben-229779/

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