Bei Lackschaden: Keine Haftung für „Verbringungskosten“?

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Bei Lackschaden: Keine Haftung für „Verbringungskosten“?

In erschreckender Häufigkeit erhalten wir in letzter Zeit Anfragen von Mandanten,
 die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ihre Reparaturrechnung von der
 Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht vollständig erstattet bekommen.


Der Grund: Nach Auffassung einiger spezieller Kfz-Haftpflichtversicherer schuldet der Schädiger eines Verkehrsunfalls zwar die Reparatur am PKW, aber nicht die Erstattung derjenigen Kosten, die bei der ausführenden Fachwerkstatt dadurch entstehen, dass für notwendige Lackierarbeiten das Fahrzeug in eine Fremdlackiererei „verbracht“, also überführt wird, was Zusatzkosten verursacht.


Die Masche: Die Versicherung zahlt lediglich einen Betrag von 80,00 € aus.


Die Erklärung lautet stets, dass eine höhere Rechnung unüblich sei und eine Kfz-Werkstatt alle Lackierarbeiten im eigenen Hause selbstständig vorzunehmen habe.
 Für die Unfähigkeit der beauftragten Werkstatt hafte der Schädiger jedenfalls nicht.


Nach herrschender Rechtsprechung ist diese Ansicht allerdings nicht zutreffend!


Auch die Verbringungskosten zu einer Fremd-Lackiererei müssen erstattet werden.


Wendet die Versicherung ein, dass eine günstigere Möglichkeit für die Lackierarbeiten bestanden hätte, muss sie das auch beweisen.
 Das wird sie im Regelfall nicht können.


Übrigens: Diese Kosten sind nach ganz herrschender Meinung sogar dann zu erstatten, wenn sie nicht tatsächlich, sondern nur „fiktiv“ abgerechnet werden,
 das Auto also gar nicht repariert wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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