Fluggastrechte: Erstattung für Flugreisen & vergeblichen Reisekosten bei Flugverspätung oder Flugausfall bei Stornierung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Coronapandemie sind in der Vergangenheit viele Urlaubsträume zum Opfer gefallen.

War der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft ein deutsches Unternehmen fiel die Rückerstattung des in manchen Fällen sehr hohen Reisepreises noch leichter. Auf die Aufforderung bekam man entweder sein Geld zurück oder zumindest einen Gutschein, welcher nach den Beschränkungen durch die Pandemie eingelöst werden konnte.

Doch viele Menschen buchen heutzutage ihren Jahresurlaub nicht mehr beim Reisebüro um die Ecke, sondern nutzen eine der diversen Online-Plattformen, um sich en individuelles Urlaubspaket selber zusammenzustellen. Manche buchen dann die Städtereise mit lediglich Flug und Unterkunft separat, andere ein klassisches All-inclusive-Komplettprogramm auf Mallorca.

Das machte aber die Aufarbeitung schwieriger, wenn der Urlaub aufgrund Corona nicht stattfinden konnte und man sein Geld zurück wollte. Für den Fall, dass die Reise- und Fluggesellschaften einer Rückzahlung trotz Aufforderung durch den Kunden nicht nachkommen, stellen sich eine Reihe von Fragen.

Wer schuldet nun eigentlich die Rückerstattung? Plattformbetreiber, wie Urlaubspiraten oder Expedia, die die Angebote für Sie auflisten, oder derjenige welcher die Leistung faktisch auch erbringt, wie Lufthansa oder der Vermieter der Ferienwohnung?

Außerdem sind viele dieser Firmen im Ausland angesiedelt, muss ich mir mein Geld dann z.B. in Portugal wiederholen?

Zuständigkeit der Gerichte

Von diesen Fragen sollte man sich nicht abschrecken lassen, denn:

Die EU-Verbraucherschutzvorschriften sind genau zu Ihrem Schutz in diesen Angelegenheiten konzipiert!

So ist es Ihnen als Verbraucher bei einem privaten Urlaub erlaubt, Unternehmen die in einem Mitgliedsstaat der EU angesiedelt sind an Ihrem Wohnort-Gericht zu verklagen.

Dadurch müsste sich auch eine Firma aus Lissabon hier beim Amtsgericht Landsberg verantworten. Ein großer Vorteil für Sie! Denn vor allem kleinere Unternehmen werden es kaum darauf ankommen lassen und Ihnen stattdessen einfach Ihr Geld zurückerstatten.

Darüber hinaus sollte man sich nicht davon beirren lassen, dass sich die Plattformen und Reiseunternehmen gegenseitig für unzuständig erklären. Den Anspruch haben Sie grundsätzlich immer gegen das Unternehmen welches die Leistung für Sie erbringt, die Plattform ist lediglich der Vermittler. Haben Sie also über Opodo einen Flug von Ryanair gebucht, schulden Ihnen Letztere auch die Erstattung.

Verjährungsfrist beachten

Übrigens: Ihre Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren, haben Sie also aus den oben genannten Gründen noch nicht ausgezahlte Rückerstattungen aus 2020-2021, zögern Sie nicht zu lange sie geltend zu machen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Beiträge zum Thema