Beim Online-Pokern Geld verzockt – Bank muss Geld zurückzahlen

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Verspieltes Geld nach Online-Poker von der Bank (bzw. vom Zahlungsabwickler) zurückholen

Die Verhinderung und Unterbindung von Spielsucht ist in Deutschland Sache des Staates. Dieses Problems hat der Staat sich in Form des Glücksspielstaatsvertrages angenommen. Vor allem unerlaubtes Glücksspiel (dazu zählt auch das Texas Hold`em-Pokerspiel, soweit es um Geldeinsätze geht) soll um des Verbraucherschutz Willens verboten sein. Ein neues Urteil des Landgerichts Ulm erscheint vor diesem Hintergrund möglicherweise widersprüchlich. Denn danach kann der beim Online-Glücksspiel verspielte Einsatz vom Zahlungsabwickler zurückverlangt werden, wodurch Spieler keine finanziellen Risiken tragen.

Neuere Urteile machen Pokerspielern und Spielsüchtigen Hoffnung

Nach dem aktuellen Urteil des Landgerichts Ulm verstoßen Zahlungsdienstleister, die Transaktionen an die Anbieter von unerlaubtem Online-Poker und Glücksspiel ausführen, gegen das Mitwirkungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019, 4 O 202/18). Dieses Mitwirkungsverbot untersagt die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel.

  • Unerlaubt ist zunächst öffentliches Glücksspiel, das ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt wird.
  • Ebenso verboten ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet.

Folge der Transaktion ist dann ein Rückforderungsanspruch des Kunden des Zahlungsdienstleisters. Heißt konkret: Wer beim (unerlaubten) Online-Poker Geld verprasst, kriegt dieses vom Zahlungsabwickler zurück. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Zahlungsdienstleister seine Pflicht, nach seinen Möglichkeiten zu überprüfen, ob die Zahlung abgewickelt werden darf oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, schuldhaft verletzt.

MCC und White List werden der Bank beim Online-Poker zum Verhängnis

Die Möglichkeit, nachzuprüfen, ob die angewiesene Zahlung überhaupt abgewickelt werden darf oder nicht, bejahte das Landgericht Ulm unter Verweis auf die Informationsquellen MCC und White List.

Der MCC (Merchant Memory Code) macht es für Banken ersichtlich, welche Branche die Einlösung der Verbindlichkeit des Kreditkarteninhabers verlangt. Auch für das Glücksspiel gibt es einen solchen Code.

Der seit einigen Jahren im Internet veröffentlichten und fortlaufend aktualisierten „White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder“ kann der Zahlungsdienstleister dagegen entnehmen, welchem Anbieter das Veranstalten von Glücksspiel in Deutschland erlaubt ist. Dementsprechend ist der Rückschluss möglich, wer Glücksspiel ohne Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt.

Doch dass Zahlungsdienstleister diese Informationsmöglichkeiten auch tatsächlich in Anspruch nehmen müssen, sehen nicht alle Gerichte so. Nach Ansicht des Landgerichts München gehe ein solcher Prüfungsaufwand über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und obliege den Zahlungsabwicklern auch nicht (LG München, Urteil vom 28.02.2018, 27 O 11716/17). Die Prüfung der Legalität von Zahlungen sei nicht Aufgabe der Kreditunternehmen, sondern der Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Diese habe dem mitwirkenden Kreditunternehmen unerlaubte Glücksspielangebote bekanntzugeben.

Trotz der sich widersprechenden Urteile können sich Spieler zunächst auf die aktuellere Entscheidung des Landgerichts Ulm verlassen. Endgültige Rechtssicherheit kann allerdings erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringen. Wann ein solches kommt, bleibt jedoch Spekulation.

Anbieter von Online-Pokerspielen setzen auf immer neue Zahlungsarten

So lange können Spieler auf das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs gegen den Glücksspielanbieter verlassen. Auf die genaue Zahlungsvariante kommt es dabei nicht an. Zumal die gängigsten Anbieter von Online-Glücksspiel alle verbreiteten Einzahlungsmethoden zulassen: VISA, MasterCard, Sofort, Banküberweisung, paysafecard, Trustly und andere.

Eine Sonderrolle nimmt dabei PayPal ein. Der US-Zahlungsdienstleister hatte vor wenigen Jahren bekannt gegeben, in Deutschland tätige Anbieter von Online-Glücksspiel von der Zahlungsabwicklung auszuschließen.



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