Beiordnung eines Strafverteidigers/Pflichtverteidigung

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Zahlreiche Beschuldigte fragen sich, ob sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben.

Wenn „wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann“, hat er gem. § 140 Abs. II StPO einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Die „Schwere der Tat“ beurteilt sich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Nicht schon jede zu erwartende Freiheitsstrafe, aber eine Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe gibt in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers. Ferner sind aber auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, wie z. B. die drohende Entlassung aus einem Beamtenverhältnis, drohender Bewährungswiderruf und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer.

Wichtig: Wenn eine Hauptverhandlung stattfindet, ohne dass der notwendige Verteidiger daran teilgenommen hat, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor.

Schwierige Sach- und Rechtslage: Eine schwierige Sach- und Rechtslage liegt z. B. vor, wenn Vorgänge der Betriebsprüfung und Bilanzierung Gegenstand der Hauptverhandlung sind, wenn es notwendig ist, schwierige Beweise zur inneren Tatseite zu erheben, wenn die Glaubwürdigkeit eines Kindes mithilfe von Sachverständigen zu führen ist.

Eine schwierige Sach- und Rechtslage besteht nicht zwangsläufig bei einer längeren Hauptverhandlung oder bei schwieriger Beweislage.

Fazit: Es muss immer im Einzelfall ermittelt werden, ob die Rechtslage schwierig oder einfach zu beurteilen ist. Die Aufgabe eines guten Strafverteidigers ist es, Anhaltspunkte für eine notwendige Beiordnung zu finden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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