Beleidigungsdelikt nach § 185 StGB: Voraussetzungen, Anzeige und Strafe
- 4 Minuten Lesezeit

Inhaltsverzeichnis
- Beleidigung § 185 StGB
- Was ist eine Beleidigung nach § 185 StGB?
- Meinungsfreiheit vs. Beleidigung
- Wann sind Facebook-Kommentare strafbar?
- Beleidigung bei Facebook: Wo endet die Meinungsfreiheit?
- Volksverhetzung bei Facebook: § 130 StGB
- Rechtsfolgen: Volksverhetzung
- Rechtsfolgen: Beleidigung
- Vorladung von der Polizei?
- Termin absagen!
- Schweigen Sie!
- Keine Nachteile!
- Anwalt suchen!

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.
Sie möchten mir schreiben? Hier geht's zum Kontaktformular. Sie finden mich im Internet auf www.dd-legal.de und erreichen mich Mobil (24h): 0151 - 540 70 333

Beleidigung § 185 StGB
Beleidigungsdelikte gehören zu den häufigsten Straftaten im Alltag – sei es im Straßenverkehr, im Internet oder im beruflichen Umfeld. Doch ab wann ist eine Äußerung strafbar? Und mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die Voraussetzungen eines Beleidigungsdelikts, die rechtlichen Folgen und wie Sie eine Beleidigung anzeigen können.

Was ist eine Beleidigung nach § 185 StGB?
Ein Beleidigungsdelikt liegt vor, wenn jemand die Ehre einer anderen Person vorsätzlich verletzt – etwa durch Worte, Gesten oder symbolische Handlungen. Die rechtliche Grundlage bildet § 185 StGB. Wichtige Voraussetzungen: Ehrverletzende Äußerung: Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Erkennbarkeit: Die beleidigte Person muss eindeutig identifizierbar sein. Vorsatz: Der Täter muss bewusst beleidigen. Keine Rechtfertigung: z. B. durch Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).
Tipp: Nicht jede grobe Bemerkung ist strafbar. Der Einzelfall entscheidet – besonders bei satirischen oder emotionalen Aussagen.
Beispiele für strafbare Beleidigungen Beschimpfungen wie „Idiot“ oder „Arschloch“; Zeigen des Mittelfingers (sog. „Stinkefinger“)
Die Gerichte prüfen stets, ob die Äußerung reine Schmähkritik ist oder noch unter die Meinungsfreiheit fällt. Kritik ist erlaubt – persönliche Herabsetzung nicht.

Meinungsfreiheit vs. Beleidigung
Die Meinungsfreiheit endet dort, wo Schmähkritik oder persönliche Herabsetzung beginnt. Die Gerichte prüfen, ob die Äußerung der Sachauseinandersetzung dient oder ob sie allein der Diffamierung dient.

Wann sind Facebook-Kommentare strafbar?
Facebook und andere soziale Netzwerke bieten eine Plattform für Meinungsaustausch, Diskussion – und leider auch für strafbare Inhalte. Besonders häufig treten dabei Beleidigungen und Volksverhetzung auf. Doch was ist rechtlich erlaubt und wo beginnt die Strafbarkeit?
Beleidigung bei Facebook: Wo endet die Meinungsfreiheit?
Beleidigungen in sozialen Netzwerken wie Facebook fallen unter § 185 StGB. Sie liegen vor, wenn die Ehre einer anderen Person vorsätzlich verletzt wird – durch Worte, Bilder, Emojis oder Kommentare. Voraussetzungen für eine strafbare Beleidigung auf Facebook: • Ehrverletzende Äußerung: z. B. persönliche Beschimpfung („Du Idiot“, „Lügner“, „Du bist Abschaum“) • Individualisierbarkeit der Person – auch wenn nur indirekt angesprochen • Vorsatz des Täters •
Keine Rechtfertigung durch Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Die Gerichte prüfen stets, ob die Äußerung reine Schmähkritik ist oder noch unter die Meinungsfreiheit fällt. Kritik ist erlaubt – persönliche Herabsetzung nicht.

Volksverhetzung bei Facebook: § 130 StGB
Volksverhetzung ist ein besonders schwerwiegendes Delikt und betrifft häufig rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Inhalte, die in sozialen Netzwerken gepostet oder geteilt werden. Voraussetzungen für Volksverhetzung: Laut § 130 StGB macht sich strafbar, wer:
- zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen bestimmte Gruppen aufstachelt,
- zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert,
- die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung angreift,
- nationalsozialistische Verbrechen leugnet oder verharmlost.
Auch das Teilen, Liken oder Kommentieren kann strafrechtlich relevant sein, wenn es zur Verbreitung der Inhalte beiträgt.

Rechtsfolgen: Volksverhetzung
Volksverhetzung (§ 130 StGB):
- Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
- Kein Strafantrag notwendig – wird von Amts wegen verfolgt
- Konsequenzen auch auf Plattform-Ebene: Sperrung des Facebook-Kontos, Meldung an Behörden

Rechtsfolgen: Beleidigung
Beleidigung (§ 185 StGB):
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
- Bei tätlicher Beleidigung: bis zu 2 Jahre
- Zivilrechtliche Ansprüche: Schmerzensgeld, Unterlassung, Widerruf

Vorladung von der Polizei?
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten. Denn im Falle einer Verurteilung kann Ihnen ein Eintrag ins Führungszeugnis drohen (Polizeiliches Führungszeugnis).Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei! Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie nur 14 Tage ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat ein, ob sich ein Einspruch für Sie lohnt. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten.
Termin absagen!
Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Schweigen Sie!
Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Keine Nachteile!
Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Anwalt suchen!
Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.
Sie möchten mir schreiben? Hier geht's zum Kontaktformular. Sie finden mich im Internet auf www.dd-legal.de und erreichen mich Mobil (24h): 0151 - 540 70 333

Artikel teilen: