Volksverhetzung im Internet: Was strafbar ist und welche Strafen drohen
- 4 Minuten Lesezeit

Inhaltsverzeichnis
- Was versteht man unter Volksverhetzung?
- Volksverhetzung im Internet:
- Welche Strafen drohen bei Volksverhetzung im Internet?
- Anzeige und Verfolgung: Wie geht die Staatsanwaltschaft vor?
- Gute Verteidigung. Frühzeitig. Gezielt. Einstellung möglich!
- Vorsicht! Hausdurchsuchung
- Vorladung von der Polizei?
- Termin absagen!
- Schweigen Sie!
- Keine Nachteile!
- Anwalt suchen!
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.
Sie möchten mir schreiben? Hier geht's zum Kontaktformular. Sie finden mich im Internet auf www.dd-legal.de und erreichen mich Mobil (24h): 0151 - 540 70 333
Volksverhetzung im Internet ist ein ernstes Strafdelikt, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für die Täter hat, sondern auch erhebliche gesellschaftliche Auswirkungen entfaltet. Gerade durch die Reichweite sozialer Medien wie Facebook, Twitter, Instagram oder TikTok verbreiten sich strafbare Inhalte in kürzester Zeit. In diesem Artikel erklären wir, was genau unter Volksverhetzung im Internet zu verstehen ist, welche gesetzlichen Regelungen gelten und welche Strafen drohen.
Was versteht man unter Volksverhetzung?
Volksverhetzung ist in § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Sie liegt vor, wenn jemand in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören:
- zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
- zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Teile auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Im digitalen Raum, insbesondere in sozialen Netzwerken oder Foren, erfüllen Hasspostings, Hetzreden oder die Verbreitung extremistischer Inhalte häufig den Tatbestand der Volksverhetzung.
Volksverhetzung im Internet:
Durch die Anonymität und Schnelligkeit des Internets ist die Schwelle zur öffentlichen Wahrnehmbarkeit, die § 130 StGB voraussetzt, besonders schnell überschritten. Schon wenige Klicks reichen aus, um Inhalte einer "unbestimmten Vielzahl von Personen" zugänglich zu machen – eine Voraussetzung für die Strafbarkeit.
Zudem haben Gerichte wiederholt entschieden, dass auch private Chats oder geschlossene Gruppen unter bestimmten Umständen als "öffentlich" im Sinne des Strafgesetzbuches gelten können.
Welche Strafen drohen bei Volksverhetzung im Internet?
Volksverhetzung wird gemäß § 130 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen kann auch eine Geldstrafe verhängt werden. Besonders schwere Fälle, etwa wenn zur Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufgerufen wird, können höhere Strafen nach sich ziehen.
Zudem können zusätzliche Konsequenzen wie:
- der Verlust des Arbeitsplatzes,
- der Widerruf der Approbation (bei Ärzten, Rechtsanwälten etc.),
- sowie eine Eintragung im Bundeszentralregister eintreten.
Anzeige und Verfolgung: Wie geht die Staatsanwaltschaft vor?
Volksverhetzung ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft muss tätig werden, sobald sie von einem Verdacht erfährt – unabhängig davon, ob jemand Strafanzeige erstattet. Polizei und Justiz arbeiten dabei zunehmend mit spezialisierten Cybercrime-Einheiten zusammen, um Täter im Internet zu ermitteln.
Viele Plattformbetreiber sind außerdem nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet, strafbare Inhalte zu löschen und unter Umständen an die Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Gute Verteidigung. Frühzeitig. Gezielt. Einstellung möglich!
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB konnte ich für unseren Mandanten durch eine frühzeitige und gezielte Verteidigung die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen. Bereits in einem frühen Verfahrensstadium wurde durch anwaltliche Intervention dargelegt, dass weder der erforderliche öffentliche Charakter der Äußerung noch eine strafbare Verletzung der Menschenwürde nachweisbar war. Die Staatsanwaltschaft sah daraufhin von der Erhebung öffentlicher Klage ab.
Fazit: Ein gut vorbereitetes Verteidigungskonzept kann bereits im Ermittlungsverfahren zu einer vollständigen Entlastung des Beschuldigten führen. Gerade bei sensiblen Vorwürfen wie der Volksverhetzung ist eine schnelle, diskrete und kompetente Strafverteidigung entscheidend.
Vorsicht! Hausdurchsuchung
Im Zusammenhang mit einer Straftat nach 130 StGB kann es auch zu Hausdurchsuchung kommen.
Vorladung von der Polizei?
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten. Denn im Falle einer Verurteilung kann Ihnen ein Eintrag ins Führungszeugnis drohen (Polizeiliches Führungszeugnis).Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei! Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie nur 14 Tage ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat ein, ob sich ein Einspruch für Sie lohnt. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lasse
Termin absagen!
Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Schweigen Sie!
Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Keine Nachteile!
Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Anwalt suchen!
Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.
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