Bemessung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Falle einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt oder des unerlaubten Entfernens vom Unfallort droht immer eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Die beiden vorgenannten Straftaten (u. a.) stellen sogenannte Indiz Straftaten dar, bei denen schon das Gesetz die Vermutung aufstellt, dass der Täter nicht geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Diese Vermutung auszuräumen, ist oftmals sehr schwierig.

Im Rahmen der Hauptverhandlung wegen einer dieser oder anderer Verkehrsstraftaten muss sich das Gericht damit auseinandersetzen, wie lange eine Sperrfrist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden muss. Das Gericht muss also eine Prognoseentscheidung treffen.

Die Bemessung der Sperrfrist knüpft dabei ausdrücklich nicht an das Maß der Schuld an. Vielmehr geht es einzig und allein darum, festzustellen, wann der Täter wieder geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. An vielen Gerichten werden recht starre Sperrfristen verhängt, ohne dass im Einzelfall konkret geschaut wird, ob nicht eine kürzere Sperrfrist angemessen ist. Der Verteidiger des Angeklagten muss den Sachverhalt sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob entsprechende Gründe vor Gericht vorgetragen werden können.

Die Folgen der Tat und wirtschaftliche Aspekte dürfen eigentlich bei der Bemessung der Sperrfrist keine Rolle spielen. Sie können aber dann eine Rolle spielen, und das muss der Verteidiger in der Hauptverhandlung vortragen, wenn diese Aspekte geeignet sind, die Fahreignung zeitnah wiederherzustellen. Das wird oftmals übersehen.

Selbst wenn diese Aspekte letztlich nur zu einer Verkürzung der Sperrfrist von einem oder zwei Monaten dienen, kann das für den Angeklagten schon von allergrößter Bedeutung sein, weil dieser z. B. zu seiner Arbeitsstelle gelangen muss, die mit dem Fahrrad oder dem öffentlichen Personennahverkehr nur schwer erreichbar ist, vor allem in den Wintermonaten.

Die vielen Fallstricke im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten im Auge zu behalten, ist nicht ganz einfach. Melden Sie sich mit Ihrem Fall bei mir und ich verteidige Sie im Strafverfahren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Maximilian Steinert

Beiträge zum Thema