Beschaffenheitsvereinbarung „Springpferd“

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LG Stade, Urt. v. 24.05.2006 – 2 O 212/04

Sachverhalt:

Der Kläger, ein 68 -jähriger erfahrener Amateurspringreiter, suchte für sich ein Springpferd zum Kauf. Von dem Beklagten wurde ihm eine Stute angeboten, welche er sich sodann vorreiten ließ und anschließend selbst auch zur Probe ritt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass die Stute bereits eine „Ton-OP“ hatte, sowie einen Chip entfernt bekam und eine leichte Fehlstellung der Hufe vorliege. Dies wurde auch durch die vor dem Kauf durchgeführte Ankaufsuntersuchung bestätigt. Der Kläger kaufte die Stute zum Preis von 19.000 €, wobei er im Wert von 1.500 € ein anderes Pferd in Zahlung gab. Rund drei Monate nach der Übergabe erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, den er damit begründete, dass das Pferd erhebliche Rittigkeitsprobleme und auch gesundheitliche Mängel habe. Die Stute sei nur mit Hilfe von Ausbindern zu reiten und schlage ansonsten den Kopf hoch und galoppiere durch jede Wendung im Kontergalopp, zudem habe das Pferd blutigen Nasenausfluss. Der Beklagte lehnte die Rücknahme des Pferdes Zug um Zug gegen Zahlung von 19.000 € und Rückgabe des in Zahlung genommenen Pferdes ab. Hiergegen wendete sich der Käufer mit seiner Klage.

Entscheidung:

Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger kein Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 326 Nr. 5, 346 BGB hatte.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Sache ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt. Ob ein Mangel vorliegt richtet sich zunächst nach der vereinbarten Beschaffenheit. Die Parteien hatten sich bei dem Kauf unstreitig darauf geeinigt, dass das Pferd sich als Springpferd eignen solle. Weitergehende Vereinbarungen, etwa, dass das Pferd sich zum Turnierreiten oder für eine bestimmte Leistungsklasse eigne, wurden nicht getroffen.

Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass alleine aus dem höheren Alter des Käufers auch keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung angenommen werden kann, dahingehend, dass es sich bei dem Pferd um ein besonders einfach zu reitendes „Lehrpferd“ handeln solle. Die Altersangabe des Reiters allein reiche nicht aus, um auf reiterliche Fähigkeiten oder Schwächen schließen zu können. Vielmehr musste der Beklagte davon ausgehen, dass es sich bei dem Käufer um einen erfahrenen Reiter handelt, der es versteht ein Pferd mit den richtigen Hilfen über die Sprünge zu lenken. Laut Gericht war der Beklagte „ohne besondere Vereinbarung nicht gehalten, dem Kläger nur ein Pferd anzubieten, welches praktisch ohne Anleitung und unabhängig von dem Verhalten seines Reiters jeden Parcours springt.“ Einzige vereinbarte Beschaffenheit war daher, dass sich das Pferd zum Springreiten eigne, was nach der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen unzweifelhaft der Fall war. Die behauptete Unrittigkeit konnte der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen, vielmehr sei das Pferd unter ihm stets am Zügel gegangen und habe nicht den Kopf hochgerissen, auch ohne den Einsatz eines Gummichambons. Die Stute sei lediglich hin und wieder in den Kreuzgalopp umgesprungen, was jedoch keinen Mangel darstelle. Da sich bei Pferden der Allgemeinzustand sehr schnell ändern kann und daher mit hinreichender Sicherheit keine Rückschlüsse auf ein früheres Verhalten gezogen werden können, scheitert der Rücktrittsanspruch im Hinblick auf die Unrittigkeit im Übrigen auch an der Unmöglichkeit der Beweisführung durch den Käufer. Der Sachverständige könne lediglich das derzeitige Verhalten des Pferdes beurteilen, nicht aber das Verhalten zum Zeitpunkt der Übergabe.

Auch physisch eignete sich das Pferd zum Springreiten, denn nach der Aussage des Sachverständigen habe die Stute nur minimalen Nasenausfluss mit geringen Blutspuren, der nur unter extremer Belastung auftrete. Die Eignung des Pferdes zum Springen werde dadurch nicht eingeschränkt.


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