Beschlagnahme des Handys durch die Polizei – So reagieren Sie richtig

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In Situationen polizeilicher Kontrollen oder vorläufiger Festnahmen wird es für Beschuldigte immer häufiger zur Realität: 

Die Polizei fordert die Herausgabe des Handys und will möglicherweise die gespeicherten Daten durchsuchen. 

Viele Betroffene haben das Gefühl, dieser Aufforderung ohne weiteres nachkommen zu müssen – häufig verbunden mit der Annahme, die PIN preiszugeben sei eine Pflicht. 

Doch wie ist die Rechtslage? Die häufigsten Fragen und Antworten hierzu im Überblick.


Muss ich mein Handy an die Polizei herausgeben?


Grundsätzlich gilt: Die Herausgabe des Handys ist nur dann verpflichtend, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt oder die Polizei eine unmittelbare Gefahr abwenden muss („Gefahr im Verzug“). In diesen Fällen kann die Polizei tatsächlich die Beschlagnahme des Handys anordnen. Doch auch wenn das Gerät in den Besitz der Polizei gelangt, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Polizei alle gespeicherten Daten durchsuchen darf.


Um Zugriff auf Inhalte zu erhalten, ist in der Regel die PIN oder ein anderes Zugangspasswort erforderlich, das ausschließlich der Beschuldigte kennt.


Muss ich meine PIN oder Zugangsdaten mitteilen?


Die Antwort lautet: Nein. 

Nach deutschem Recht ist niemand verpflichtet, seine PIN oder Zugangsdaten zu verraten. Dieses Recht basiert auf dem „Schweigerecht“, das jedem Beschuldigten zusteht. Im Zuge des Aussageverweigerungsrechts ist ein Beschuldigter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Fragen der Polizei zu beantworten – dies schließt auch die Preisgabe der PIN ein.


Was tun, wenn die Polizei androht, das Handy mit einem Sachverständigen „knacken“ zu lassen?


Erhält die Polizei die PIN nicht, kommt es häufiger vor, dass Beamte ankündigen, das Handy durch einen Sachverständigen entsperren zu lassen. Damit verbunden ist oft die Drohung, dies könne hohe Kosten verursachen, die der Beschuldigte zu tragen habe, oder das Gerät könne bei diesem Vorgang sogar zerstört werden. Doch auch hier ist Besonnenheit gefragt.
Solche Aussagen sollen oft Druck erzeugen und den Beschuldigten dazu bewegen, die PIN freiwillig preiszugeben. Hier ist Vorsicht geboten, denn: Sobald die PIN mitgeteilt wurde, ist das Handy für die Polizei ein „offenes Buch“ – alle gefundenen Daten können gegen den Beschuldigten verwendet werden.


Es ist daher ratsam, ruhig zu bleiben und sich zunächst an einen Strafverteidiger zu wenden. Diese Zeit haben Sie, denn auch die Polizei muss den Vorgang zunächst der Staatsanwaltschaft vorlegen, die dann über den Einsatz eines Sachverständigen entscheidet. Die damit verbundenen Abläufe benötigen in der Regel einige Zeit, die der Beschuldigte nutzen sollte, um sich rechtlich beraten zu lassen.


 Fazit: Ruhe bewahren und Beratung suchen


Im Umgang mit der Polizei und der Forderung zur Herausgabe des Handys ist eines besonders wichtig: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Ein Strafverteidiger kann Sie über Ihre Rechte aufklären und eine sinnvolle Strategie entwickeln, die Ihre Interessen schützt.

Foto(s): CHAT-GPT/DALL-E

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